Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 30.08.1991 – 2 StR 110/91

2. Strafsenat

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HS

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 110/91 BESCHLUSS 30 9.°7 |

in der Strafsache

gegen

Albin Harald DB EEE aus KEER, geboren am. EB 1958 in We, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung

wıIII

ASS

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 1991 gemäß S$S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. November 1990, soweit es ihn betrifft, mit den

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Günde;

Nach Aufhebung eines ersten Urteils in dieser Sache durch den Senat hat das Landgericht den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

Nach den Feststellungen begab sich der Mitangeklagte H. mit der Zeugin W. vom KB Hauptbahnhof zum Mililufer. "BEE folgte beiden in geringem Abstand" (UA S. 26). Am BER ufer nötigte H. die Zeugin durch Schläge und Drohung mit einem Messer zum Mundverkehr und zum Geschlechtsverkehr. "BEER hatte das Geschehen aus wenigen Metern Entfernung beobachtet. Dies war auch der Zeugin W. aufgefallen, die ihn an einer Mauer stehen sah. Nunmehr spätestens, entschloß er sich, unter Ausnutzung der Situation, mit der Zeugin ebenfalls den Geschlechtsverkehr auszuführen. Während H. der Zeugin die Augen zuhielt, legte BEE sich auf die Zeugin, steckte sein Glied in ihre Scheide und führte den Geschlechtsverkehr aus" (UA S. 27).

Worauf die Strafkammer die Annahme gegründet hat, der Angeklagte sei H. und der Zeugin W. in geringem Abstand gefolgt und habe das - gesamte - Geschehen am Millikufer beobachtet, hat sie nicht dargelegt. Das begegnet angesichts der Einlassung des Angeklagten durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal den Angaben des Mitangeklagten und der Zeugin W., soweit sie im Urteil mitgeteilt worden sind, ebenfalls nicht entnommen werden kann, daß der Angeklagte schon zu Beginn des Tatgeschehens am Wu fer war: Der Angeklagte hat angegeben, er habe erst eine Zigarette geraucht, bevor er sich ebenfalls zum fer begeben habe. Dort "habe er ein Stöhnen gehört, das auf die Ausführung des Geschlechtsverkehrs schließen ließ" (UA S. 33). Das deckt sich mit der Schilderung des Mitangeklagten, er habe während der Ausführung des Geschlechtsverkehrs plötzlich den Angeklagten bemerkt, der ihn dabei beobachtet habe (UA S. 32). Die Zeugin W. aber hat zur Anwesenheit des Angeklagten nur aussagen können, "sie habe den zweiten Mann gesehen, bevor ihr der erste Täter dann die Augen zugehalten habe" (UA S. 43).

#33

Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Verurteilung des Beschwerdeführers. Denn wenn er die Nötigung des Tatopfers durch H. nicht wahrgenommen hatte, ist der Feststellung, er habe sich "unter Ausnutzung der Situation" zum Geschlechtsverkehr entschlossen, der Boden entzogen.

Maier Theune Gollwitzer Detter Winkler