Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 28.08.1991 – 2 StR 361/91

2. Strafsenat

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PL,

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 361/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Heinrich Anton Sch EEE aus OR, geboren am ww. SE 1955 in FREE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u.a.

wııI

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. April 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(S 349 Abs. 2 StPO).

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die bereits mit Antrag vom 31. Mai 1991 angekündigte aktualisierte Erklärung der Nebenklägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist dem Senat nicht vorgelegt worden, obgleich der Vertreter der Nebenklägerin durch die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom

8. August 1991 auf diesen Mangel hingewiesen worden war.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin

durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Maier Theune Niemöller

Gollwitzer Winkler