Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 28.08.1991 – 2 StR 361/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
PL,
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 361/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Heinrich Anton Sch EEE aus OR, geboren am ww. SE 1955 in FREE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
wııI
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 1991 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. April 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(S 349 Abs. 2 StPO).
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die bereits mit Antrag vom 31. Mai 1991 angekündigte aktualisierte Erklärung der Nebenklägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist dem Senat nicht vorgelegt worden, obgleich der Vertreter der Nebenklägerin durch die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom
8. August 1991 auf diesen Mangel hingewiesen worden war.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin
durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Maier Theune Niemöller
Gollwitzer Winkler