Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 21.08.1991 – 2 StR 274/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AU3 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 274/91 URTEIL 27.8.90
in der Strafsache
gegen
Günter Hermann zZ m aus KU, dort geboren am B. EEE 1946, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 1991, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Basdorf | Winkler als beisitzende Richter,
Staatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin m-emep EHE» aus GEEEEEEEED
als Verteidigerin des Angeklagten,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Februar 1991 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewalti-
gung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Sachbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das Landgericht hat in ausreichender Weise festgestellt, daß der Angeklagte den ausgeübten zwang und die vorgenommene Drohung als Mittel zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs eingesetzt hat. Es hat auch ohne Rechtsfehler das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint.
Es hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:
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Der Angeklagte war mit Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Mai 1982 wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden, weil er am
16. November 1981 seine damalige Lebensgefährtin LOEEED, die sich von ihm trennen wollte, in Tötungsabsicht würgte, nachdem sie sich geweigert hatte, mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Ihr gelang es jedoch, sich dem Würge-
griff zu entziehen und zu fliehen.
Während eines Hafturlaubs bei Verbüßung dieser Strafe lernte er die Zeugin SCHERE, das spätere Tatopfer, kennen, Ihr gegenüber erklärte er die Verurteilung wegen versuchten Totschlags damit, daß er seine damalige Lebensgefährtin mit einem anderen Mann überrascht habe und hier-
durch zur Tat hingerissen worden sei.
Aus der Beziehung des Angeklagten zu der Zeugin Sn entstammt das Kind DER, geboren am &. m 1988. Im April 1989 trennte sich die Zeugin vom Angeklagten, der sie jedoch in der Folgezeit noch häufig besuchte, um den Kontakt zu dem gemeinsamen Kind aufrechtzuerhalten., Hierbei kam es gelegentlich auch zum Geschlechtsverkehr. Im Sommer 1990 verschlechterten sich die Beziehungen abermals. Am 17. Oktober 1990 rief der Angeklagte die Zeugin frühmorgens gegen 5.30 Uhr an und erklärte, einen im Keller liegenden Pullover abholen zu wollen. Diese ließ ihn - wenn auch verärgert - ins Haus ein. Der Angeklagte ging jedoch nicht in den Keller, sondern begab sich in die Wohnung der Zeugin. Er erklärte ihr, nicht mehr ohne sie leben zu wollen, schob sie in das angrenzende Wohnzimmer, warf sie auf die Couch,
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umfaßte sie mit beiden Händen am Hals, würgte sie und erklärte, er werde zuerst sie und dann sich selbst umbringen. Die Zeugin fürchtete wegen des aggressiven Verhaltens des Angeklagten und des ihr bekannten früheren Totschlagsversuchs an seiner damaligen Lebensgefährtin ernsthaft um ihr Leben. Der Angeklagte legte sich nunmehr auf die noch auf der Couch liegende Zeugin und faßte spätestens jetzt den Entschluß, mit der Zeugin - notfalls gegen ihren willen - geschlechtlich zu verkehren. Nachdem diese sein Ansinnen zurückgewiesen hatte, riß er an ihrer Kleidung und versuchte, den Reißverschluß ihrer Jeanshose zu öffnen. Da die Zeugin keine Möglichkeit sah, ohne Schaden der Situation zu entrinnen, bat sie den Angeklagten, zuerst das im Raum anwesende Kind ins benachbarte Kinderzimmer bringen und an ihrer Arbeitsstelle anrufen zu dürfen, daß sie später komme. Dies gestand ihr der Angeklagte ZU, danach vollzog er mit ihr den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß, wobei ihm klar war, daß dies nach wie vor gegen ihren
willen geschah.
Nach diesen Feststellungen faßte der Angeklagte den Entschluß, den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin auszuüben, erst nachdem er sie zuvor zurückgeschoben, auf die Couch geworfen und gewürgt hatte. Gleichwohl liegt hierin nicht lediglich ein Ausnutzen einer mit einer anderen Zielrichtung oder ohne besonderes Motiv geschaffenen, psychisch fortwirkenden Zwangslage zur Tatbegehung (vgl. BGH NJW 1984, 1632), vielmehr dauerte die zZwangsausübung noch an, als der Angeklagte sein Handlungsziel auf den Geschlechtsverkehr richtete. Er hat nämlich diesen Entschluß spätestens in dem
Zeitpunkt gefaßt, als er noch auf der - zuvor mit Gewalt
niedergeworfenen - Zeugin lag. Dadurch hat er gegen die
Frau weiter Gewalt ausgeübt, indem er sie am Aufstehen gehindert und ihr auf diese Weise seine körperliche Überlegenheit gezeigt hat. Weiterhin wurde die Zwangsausübung dadurch fortgesetzt, daß der Angeklagte nach der erklärten Weigerung der Zeugin an ihrer Kleidung riß. Diese weiteren Handlungen erfolgten ohne zeitliche 2äsur im Anschluß an die vorausgegangenen heftigeren Gewalthandlungen und stellen sich somit aus der Sicht sowohl des Täters wie des Opfers als einheitliches tatsächliches Geschehen dar.
Durch diese weiteren Handlungen gab der Angeklagte der Zeugin zu verstehen, daß sie entsprechend seiner vorausgegangenen Bedrohung und dem Würgen mit stärkerer Gewaltanwendung oder sogar mit dem Tod zu rechnen habe, falls sie sich ihm nicht füge. Der Angeklagte war sich bei der Durchführung des Geschlechtsverkehrs dieser konkludent fortgesetzten Drohung auch bewußt (UA S. 21 oben).
Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung hat auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das Landgericht das tatrichterliche Ermessen durch die Verneinung eines minder schweren Falles nicht verletzt, indem es bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller entlastenden und belastenden Umständen der Vorverurteilung wegen versuchten Totschlags eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, da dieses Tatgeschehen deutliche Parallelen zur vorliegenden Tat aufwies. Ebensowenig ist es zu beanstanden, daß bei einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von nicht mehr als 1,5 %0 bei dem trinkgewohnten Angeklagten, der auf die - mit seinem Alkoholverhalten
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vertraute - Zeugin einen nüchternen Eindruck gemacht hatte, eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB verneint worden ist.
Maier Theune Niemöller Basdorf winkler