Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 20.08.1991 – 4 StR 358/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 358/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Winfried R GENE aus R ‚ geboren am GER 19:7 in. CHEN / EEE,
2. Helwi Ha 0] aus CME, geboren am I nn
wegen fahrlässiger Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. August 1991 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der näher ausgeführten Revisionsrechtfertigung vom 18. August 1991 keinen Rechtsfehler ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPo).
Daß sich in dem Wasserwerfer kein zusätzlicher Beobachter
befand, ist den Angeklagten nicht anzulasten. Ob ein solcher zusätzlicher Beobachter grundsätzlich zu fordern ist, bedarf
hier keiner Erörterung.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.
Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Basdorf