Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 15.08.1991 – 4 StR 328/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 328/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Udo Jürgen B GER aus ME, seboren am GE 1945 in CE, zur zeit in Haft,
wegen Diebstahls u.a.
will
A?
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. August 1991 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Januar 1991, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß er des Diebstahls in 23 Fällen, davon in 19 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis,
schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird ver-
worfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten "des Diebstahls in 23 Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd, und des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis" schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Sperrfrist von drei Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der wegen
AR
Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelstrafe von zehn Monaten. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des S$S 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte in den Fällen 1 bis 19 der Urteilsgründe jeweils mit dem Pkw zu den Tatorten der Diebstahlshandlungen gefahren und hatte das Fahrzeug dann zum Abtransport der Diebesbeute benutzt. Das (fortgesetzte) Fahren ohne Fahrerlaubnis stand damit jeweils mit den anderen Taten in Tateinheit (BGHR StGB S 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 20), ohne diese andererseits zu einer Handlung zusammenzufassen (BGHSt 18, 66, 69; 29, 288, 291).
Der Senat kann die erforderliche Schuldspruchänderung selbst vornehmen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders hätte verteidigen können, wenn ihm der rechtliche Hinweis erteilt worden wäre, daß das Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht selbständig neben den übrigen Straftaten steht, sondern mit diesen rechtlich zu einer Einheit verbunden sein kann.
Die für das Vergehen nach § 21 StvcG festgesetzte Einzelstrafe von zehn Monaten entfällt damit. Dennoch ist die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten nicht geboten. Der Tatvorwurf bleibt bestehen, die Schuldspruchänderung läßt den Unrechtsgehalt der Taten insgesamt unberührt. Der Senat ist daher überzeugt, daß der Tatrichter - wäre er vom geänderten Schuldspruch ausgegangen - bei einer Einsatzstrafe von zwei Jahren und der Summe der weiteren Einzelstrafen von noch
14 Jahren und acht Monaten nicht auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte (vgl. auch UA 28: "nur maßvolle Er-
höhung" der Einsatzstrafe).
Meyer-Goßner Steindorf Nehm
Maatz Basdorf
AR