Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 02.08.1991 – 3 StR 121/91
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Thomas E iD „aus DEE, geboren am ® BE 1967 in ne,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 1991 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Düsseldorf vom 27. November 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Die fehlende Bestimmung des Wirkstoffgehalts gefährdet den Bestand des Urteils ausnahmsweise nicht (vgl. BGHNStZ 1990, 395), zumal das Landgericht im Hinblick auf die Preisgestaltung von jedenfalls gut durchschnittlicher Qualität ausgehen konnte (vgl. BGHR BtMG § 29 III 4 Menge 6; Rübsamen NStZ 1991, 310, 314).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
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