Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 30.07.1991 – 1 StR 440/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHoR

1

StR 440/91 BESCHLUSS

30.71.99

in der Strafsache

gegen

Aissa B EEE ‚ Ohne festen Wohnsitz, geboren am p-EM 1966 in DREI 1.-: :-g

(Frankreich),

wegen Schweren Raubes u.a.

PL

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und

4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10. April 1991 aufgehoben, soweit "das sichergestellte 'Nato-Military’- Springmesser" eingezogen wurde; die Ein-

ziehung entfällt.

2. Im übrigen wird die Revision verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Auch die Einziehung nach S$S 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB setzt voraus, daß der einzuziehende Gegenstand die in S 74 Abs. 1 StGB beschriebene Beziehung zur Tat hat; das muß festgestellt sein. Im vorliegenden Fall wurde das sichergestellte Nato-Military-Klappmesser (nicht: Springmesser) nur "mit hoher Wahrscheinlichkeit" zur Begehung der Taten gebraucht (UA S. 4, 11). Das reicht nicht aus, so daß die Einziehung

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von den Feststellungen nicht getragen wird. Weitere - sichere - Feststellungen sind nicht zu erwarten, weshalb

der Senat die Einziehung entfallen läßt.

Gribbohm Maul Foth

Granderath Beyer