Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 25.07.1991 – 1 StR 359/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 359/91 BESCHLUSS 2537.99
in der Strafsache
gegen
Ferdinand F EEE aus DOG, geboren anı NEED 1955 in com,
wegen schweren Raubes u. a.
wıIIl
AN
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 1991 einstimmig be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 21. Dezember
1990 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
verurteilt ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hat keinen Bestand, weil insoweit die - noch in zulässiger Form erhobene - Verfahrensrüge durchdringt, das Landgericht habe den Hilfsbeweisamtrag auf
Vernehmung der Zeugen Monika JM und Helmut CHEM unter unzulässiger Verkürzung des Beweisthemas abgelehnt.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte dem Geschädigten SEHE einen Geldbeutel entrissen, in dem sich auch eine Scheck- und Automatenkarte befand (UA S. 13, 14). Um diesen Vorwurf zu widerlegen, hatte der Angeklagte in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, die genannten Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, daß er sich am 3. Februar 1990 um 13.29 Uhr - um diesen Zeitpunkt ist die Scheckkarte des Geschädigten SEE einbehalten worden - nicht in BEEEEEN befand, sondern bei ihnen im Bereich EEE . Das Landgericht hat den Beweisamtrag als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt; da der Überfall am 1. Februar 1990 erfolgt sei, komme es nicht darauf an, daß der Angeklagte am 3. Februar 1990 in NEE gewesen sein soll (ua Ss. 56). Diese Begründung der Ablehnung wird dem Antrag nicht gerecht. Sein ersichtliches Ziel war darzutun, daß es nicht der Angeklagte war, der unter Benutzung der geraubten Scheckkarte versucht hatte, Geld abzuheben, sondern ein Dritter, der damit auch als Täter des Raubes in Frage komme. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß sich die danach fehlerhafte Ablehnung des Beweisamtrags auf den Schuldspruch wegen schweren Raubes in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung ausgewirkt hat.
Der aufgezeigte Fehler führt zur Aufhebung der Gesanmtstrafe; die übrigen Einzelstrafen betreffen ein auf Auseinandersetzungen mit einer früheren Freundin beruhendes Tatgeschehen und sind daher von der wegen schweren Raubes u. a.
verhängten Strafe nicht berührt.
-4 -
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen
Rechtsfehler ergeben.
Gribbohm Maul Foth
Granderath Beyer
PAS