Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 24.07.1991 – 5 StR 184/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0G
5 _ StR 184/91
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Kraftfahrzeuglackierer Alois M dmEEEEENENED
aus MB. geboren am EEE 19:4 in sb 1x::. Ten,
wegen Steuerhinterziehung
og
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts am 24. Juli 1991 einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Dezember 1990
wird nach § 349 Abs. 2 StPO.als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte, der eine Autoreparatur- und Lakkierwerkstatt betrieb, nahm - entsprechend seinem von Anfang an gefaßten Plan - in sein Kassenbuch nur die Einnahmen auf, die er von anderen buchführungspflichtigen Unternehmen erhielt. Dagegen erfaßte er die von Privatkunden gelei-Steten Zahlungen nicht mit der von ihm gewollten Folge, daß sie in den Steuererklärungen keine Berücksichtigung fanden (UA S. 6). Bei dieser Sachlage hat das Landgericht den Gesamtvorsatz sowohl hinsichtlich der Umsatzsteuerhinterziehung als auch hinsichtlich der Gewerbe- und Einkommensteuerhinterziehung fehlerfrei festgestellt, vgl. Urteil des Senats vom 17. Juli 1991 - 5 StR 113/91 - und Beschluß des Senats vom selben Tag - 5 StR 229/91 -, zur Veröffentlichung bestimmt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Laufhütte Horstkotte Schäfer Häger Nack