Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 24.07.1991 – 5 StR 184/91

5. Strafsenat

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5 _ StR 184/91

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Kraftfahrzeuglackierer Alois M dmEEEEENENED

aus MB. geboren am EEE 19:4 in sb 1x::. Ten,

wegen Steuerhinterziehung

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts am 24. Juli 1991 einstimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Dezember 1990

wird nach § 349 Abs. 2 StPO.als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte, der eine Autoreparatur- und Lakkierwerkstatt betrieb, nahm - entsprechend seinem von Anfang an gefaßten Plan - in sein Kassenbuch nur die Einnahmen auf, die er von anderen buchführungspflichtigen Unternehmen erhielt. Dagegen erfaßte er die von Privatkunden gelei-Steten Zahlungen nicht mit der von ihm gewollten Folge, daß sie in den Steuererklärungen keine Berücksichtigung fanden (UA S. 6). Bei dieser Sachlage hat das Landgericht den Gesamtvorsatz sowohl hinsichtlich der Umsatzsteuerhinterziehung als auch hinsichtlich der Gewerbe- und Einkommensteuerhinterziehung fehlerfrei festgestellt, vgl. Urteil des Senats vom 17. Juli 1991 - 5 StR 113/91 - und Beschluß des Senats vom selben Tag - 5 StR 229/91 -, zur Veröffentlichung bestimmt.

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2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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