Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 24.07.1991 – 2 StR 270/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 270/91 BESCHLUSS
A Tyr} BZ Zu
in der Strafsache
gegen
Nils Hans Martin S EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am BR. WEB 1965 in Beim, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Raubes
wIII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
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Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 1991 beschlossen: _
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das
- Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. März 1991
wird das Verfahren im Fall B 8 der Urteilsgründe (We) gemäß S 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Die den eingestellten Verfahrensteil betreffenden Kosten und notwendigen Auslagen des
Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte des Raubes in sieben Fällen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen, weil
die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung nach Einstellung des Verfahrens im Fall B 8 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO) und weil aus den vom Generalbundesanwalt im Antrag vom 28. Juni 1991 dargelegten Gründen der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von der Teileinstellung des Verfahrens nicht berührt wird.
Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels trägt
der Beschwerdeführer.
Herdegen Maier Gollwitzer
Detter Winkler