Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 24.07.1991 – 2 StR 270/91

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 270/91 BESCHLUSS

A Tyr} BZ Zu

in der Strafsache

gegen

Nils Hans Martin S EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am BR. WEB 1965 in Beim, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Raubes

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

PAIG

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 1991 beschlossen: _

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das

- Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. März 1991

wird das Verfahren im Fall B 8 der Urteilsgründe (We) gemäß S 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Die den eingestellten Verfahrensteil betreffenden Kosten und notwendigen Auslagen des

Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte des Raubes in sieben Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen, weil

die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung nach Einstellung des Verfahrens im Fall B 8 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO) und weil aus den vom Generalbundesanwalt im Antrag vom 28. Juni 1991 dargelegten Gründen der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von der Teileinstellung des Verfahrens nicht berührt wird.

734

Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels trägt

der Beschwerdeführer.

Herdegen Maier Gollwitzer

Detter Winkler