Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 24.07.1991 – 2 StR 237/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 237/91 BESCHLUSS au 7a
in der Strafsache
gegen
Dietmar K DH aus Kai, geboren am WG. EEE 1944 in LEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
wIIlI
‚30
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Juli 1991 gemäß S 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Gera vom 11. März 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen
Senat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit
seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das
Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zu-
treffend ausgeführt:
"Wegen durchgreifender Bedenken gegen die Ausführungen des Bezirksgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat kann das angefochtene Urteil keinen
Bestand haben.
Nach den Feststellungen trank der Angeklagte am Silvesterabend des Jahres 1989 ab 19.00 Uhr bis spätestens 1.30 Uhr 'in etwa zwei große Glas Bier (= 40 g Alkohol),
zehn doppelte Weinbrand (= 120 g Alkohol), eineinhalb Flaschen Wein (= 75 bis 90 g Alkohol) und eineinhalb Flaschen Sekt (= 80 bis 95 g Alkohol) sowie ein Glas ‘Grüne Wiese’’ (zumindest 6 g Alkohol). Aus der Gesamtmenge des aufgenommenen Alkohols (321 bis 351 g Alkohol) errechnet sich unter der Annahme von Durchschnittswerten eine theoretische maximale Blutalkoholkonzentration von über 6 Promille. Die tödlichen Schüsse gab der Angeklagte offenbar nicht vor 3.00 Uhr ab (UA S. 9). Der geringstmögliche Abbauwert beträgt mithin 0,8 Promille, das geringstmögliche Resorptionsdefizit 0,6 Promille (vgl. Salger, Zur korrekten Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration in DRiZ 1989, 174 f£.). Zur Zeit der Tat kann der Blutalkoholgehalt des Angeklagten demzufolge bei 4,6 Promille gelegen haben. Demgegenüber kommt das Bezirksgericht zu dem nicht weiter erläuterten Ergebnis, die Blutalkoholkonzentration habe zur Tatzeit 2,5 bis
3,0 mg/g (= 2,5 Promille bis 3 Promille) betragen (UA
S. 10). Anhand der Urteilsgründe läßt sich diese Unstim-. migkeit nicht auflösen, insbesondere hat das Bezirksgericht die Trinkmengenangaben des Angeklagten offenbar nicht für widerlegt erachtet. Aufgrund der hohen theoretischen maximalen Blutalkoholkonzentration von über
6 Promille konnte auch nicht ohne weiteres eine niedrigere Trinkmenge als vom Angeklagten behauptet für erwiesen angenommen werden. Denn die Kontrollberechnung zur Überprüfung der Trinkmengenangaben, der höhere Abbauwerte zugrundezulegen sind (bis zu 0,2 Promille in der Stunde zuzüglich des Sicherheitszuschlags von 0,2 Promille und ein höheres Resorptionsdefizit bis zu 30 %; vgl. Salger a.a.0. S. 176), hätte eine Blutalkoholkonzentration von
ASO
möglicherweise nur 2,4 Promille ergeben. Es liegt nahe, daß das Bezirksgericht aufgrund derartiger erhöhter Abbauwerte zu der Auffassung gelangt ist, der Blutalkoholwert habe zur Tatzeit 2,5 bis 3,0 mg/g betragen."
Zu den Grundsätzen für die Ermittlung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration aufgrund von Trinkmengenangaben verweist der Senat weiter auf die Entscheidung BGH StV 1991, 60.
Das Bezirksgericht hat die Frage, ob der Angeklagte bei der Tat schuldunfähig war, nicht geprüft. Bei den aufgrund der Angaben des Angeklagten festgestellten Trinkmengen war aber diese Prüfung geboten. Es kommt hinzu, daß der Angeklagte zunächst seine schlafende Ehefrau "mehrfach - wie von Sinnen -" auf den Kopf schlug und dann zum Aufstehen aufforderte, wobei er die Aufforderung offenbar auch durch Anwendung von Körperkraft durchzusetzen suchte, ohne daß der Zweck dieses Verhaltens erkennbar ist. Nachdem die Ehefrau aus eigenem Entschluß aufgestanden war und, ohne von ihm gehindert zu werden, Anstalten gemacht hatte wegzugehen, sich wieder hingelegt hatte und eingeschlafen war, erschoß er seine Mutter. Auch insoweit ist zwar eine allgemeine Konfliktlage festgestellt, nicht aber die konkrete Motivation, die den
Angeklagten zu der Tat geführt hat; er hat an das Tatgeschehen nur eine lückenhafte Erinnerung. Diese Umstände gaben zusätzlich Anlaß, die Frage einer etwaigen Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung zu prüfen.
Herdegen Maier Gollwitzer Detter Winkler