Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 23.07.1991 – 1 StR 191/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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#7

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 191/91 BESCHLUSS .

N? 2.5 Fa ij.

in der Strafsache

gegen

Reiner G EEE aus KÜEEEE, dort geboren am EEE 1959,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. November 1990, soweit eS ihn betrifft,

1. im Hinblick auf die Verstöße gegen das Waffengesetz im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte schuldig ist

des unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als

60 cm in Tateinheit mit verbots-

widrigem Führen dieser Waffe;

des unerlaubten Überlassens einer vollautomatischen Selbstladewaffe an einen Nichtberechtigten in Tateinheit mit verbotswidriger Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe, ferner in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als

60 cm, mit verbotswidrigem Führen dieser Waffe und mit unerlaubtem Überlassen dieser Waffe an einen

anderen;

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2. im Ausspruch über die in den Fällen II Bl und II B 3 verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe mit

den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen. Gründe:

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß das gleichzeitige verbotene Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn sie nicht unter dieselbe Strafbestimmung fallen, nur einen Verstoß gegen das Waffenrecht darstellt, und daß weitere Verstöße gegen das Waffengesetz, die zugleich Begründen oder Fortsetzen dieses verbotenen Ausübens sind, damit zu einer Tat verbunden werden (vgl. BGHR Waffg $S 52 a Abs. 1 Konkurrenzen 1; BGHR WaffGg s 53 Abs. 3 a Konkurrenzen 2).

Im vorliegenden Fall erwarb der Angeklagte die Pistole Walther p 1 (Fall II B1) im Oktober 1987 und hatte sie bis "Ende Oktober 1987" in seiner Gewalt. Die Maschinenpistole (Fall IIB3) erwarb der Angeklagte im Sommer oder Früh-

herbst 1987, bewahrte sie dann bei sich auf und nahm sie "im

Oktober 1987" zu der geschilderten Veranstaltung mit. Danach ist nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte über die Pistole P 1 und die Maschinenpistole zu gleicher Zeit die tatsächliche Gewalt ausübte, so daß insoweit dieselbe Tat

vorliegt.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; genauere Feststellungen wären nicht zu erwarten. Das hat zur Folge, daß in den Fällen II B 1 und II B 3 die Einzelstrafaussprüche entfallen und eine neue Einzelstrafe zu verhängen

ist. Das kann auch Einfluß auf die Gesamtstrafe haben.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.

Gribbohm Maul Foth Granderath Brüning