Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 19.07.1991 – 3 StR 113/91
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
V3
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 113791 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Don D EB aus (Niederlande), geboren am 9. EEE 194: in L f
‘wegen Betruges u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 1991 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 6. November 1990 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (s 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts ist zu bemerken:
Die offensichtlich fehlerhaften Daten (Debet 5.3.1985
33.000 DM, angebliche Rechnungen 6.11."1985" und
13.12."1985", angebliche Quittungen 15.12.1984 und 15.1."1988", betrügerische Sicherungsübereignung 21.3.1985) lassen sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe gerade noch richtig stellen; sie gefährden den Bestand des Urteils nicht. Gegen die tatrichterliche Überzeugung vom Betrugsvorsatz ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Das behauptete Versprechen des Bundesministers der Verteidigung, dem Angeklagten eine "sechsstellige Summe" für seine Rolle in der "Kplbaffäre" zu zahlen, ist auch unter Berücksichtigung der Revisionsbehauptung, er sei "einer der vier Kronzeugen" gewesen, und des Umstandes der Gewährung einer "neuen Identität" so fernliegend, daß sich das Landgericht mit der Feststellung begnügen durfte, die Hauptverhandlung habe keinen Anhaltspunkt für eine derartige Zusage ergeben. Eine ausführlichere Darstellung dieser Einlassung war nach den Anforderungen der sachlich-rechtlichen Begründungspflicht nicht geboten.
Auch wenn eine fortgesetzte Beitragshinterziehung zweifelhaft ist (vgl. BGHR StGB vor § 1 f H Gesamtvorsatz 30), ist im Hinblick auf die eindeutige Umgrenzung der abgeurteilten Tat(en) nicht zu beanstanden, daß das Landgericht wegen des Geständnisses ohne nähere Berechnung und ohne weitere Beweiserhebung der Verurteilung den vom Angeklagten eingestandenen Betrag von 10.000 DM zugrundegelegt hat. Diese Summe entsprach etwa der Hälfte der Arbeitnehmeranteile, die der Mitarbeiter der AOK aus "seinen" (nicht fremden) Unterlagen als Zeuge mitgeteilt hatte. Unter diesen Umständen genügt die Würdigung des Landgerichts zur Glaubhaftigkeit des Geständnisses und zu dem Interesse des Angeklagten an schneller Prozeßerledigung und Entlassung aus der
Untersuchungshaft sachlich-rechtlichen Anforderungen. Durch die Nichtverurteilung wegen Beitragsbetrugs hinsichtlich der Arbeitgeberanteile (BGHSt 32, 236, 240) ist der Angeklagte nicht beschwert.
Die Beschwerde gegen den Strafaussetzungsbeschluß wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
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