Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 19.07.1991 – 2 StR 269/91

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 269/91 BESCHLUSS 79.797 ‘Lo, r in der Strafsache gegen

Roland K EEE aus Bad CB, geboren am @. EEE 1968 in Nam / Ve,

wegen Verdachts des Totschlags u. a. hier: Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz

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ARrF

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 1991 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin Irmgard Tem, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe

zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe§

Die Nebenklägerin kann Prozeßkostenhilfe nicht erhalten, weil sie mit ihrem Antrag vom 28. Januar 1991 ihr wirtschaftliches Unvermögen nicht dargelegt, sich auch nicht - falls sich Änderungen nicht ergeben hätten - auf ihren in der Vorinstanz gestellten Antrag bezogen hat (vgl. BGHR StPO S 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 1, 2, 3, &).

In seiner Antragsschrift vom 18. Juni 1991, die dem Vertreter der Nebenklägerin am 4. Juli 1991 zugestellt worden

ist, hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, daß die Nebenklägerin die Voraussetzungen für die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht dargetan hat.

Herdegen Maier RiBGH Niemöller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil

er sich in Urlaub befindet. Herdegen Gollwitzer Detter