Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 19.07.1991 – 2 StR 265/91

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 265/91 BESCHLUSS 73.2. 97 Var

in der Strafsache

gegen

Josef ACH aus Hei, geboren am MB. EEE 1953 in Sch, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 1991 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 5. Februar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere, als Schwurgericht zuständige

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem Waffendelikt zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Schwurgerichtskammer hat zwar zu Recht einen Totschlagsversuch angenommen, indessen die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

Den Feststellungen zufolge gab der Angeklagte auf seine fliehende Ehefrau, die vom Obergeschoß des Hauses die Treppe hinunterlief, aus seinem Revolver drei Schüsse ab, die säntlich ihr Ziel verfehlten. Nachdem der dritte Schuß gefallen war, erreichte die Ehefrau den Ausgang, gelangte ins Freie, lief zu einer im Nachbarhaus gelegenen Gaststätte und ver-Ständigte deren Inhaber. Der Angeklagte, in dessen Waffe sich noch drei weitere Patronen befanden, lief nach Abgabe des dritten Schusses von der Mitte der oberen Treppe, seinem letzten Standort, wieder nach oben. Der zehn jährige Sohn, der während dieses Geschehens auf der obersten Treppenstufe geblieben war, sagte dabei zu ihm "Die Mama ist tot". Der Angeklagte entgegnete "Nein", lief in die Wohnung und nahm seinen Sohn mit.

Die Schwurgerichtskammer nimmt an, der Versuch des Angeklagten, seine Ehefrau zu töten, sei bereits "endgültig fehlgeschlagen" gewesen, als sie unverletzt ins Freie gelangt war; der Angeklagte habe daher die weitere Tatausführung nicht mehr freiwillig aufgeben können.

Diese Annahme wäre nicht zu beanstanden, wenn das Urteil dafür eine tragfähige, widerspruchsfreie Begründung liefern würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Urteilsgründe

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"Auch eine sofortige Verfolgung seiner Ehefrau war dem Angeklagten angesichts der inzwischen größeren räumlichen Entfernung und der nahen Zufluchtsmöglichkeit in

einem der Nachbarhäuser nicht möglich und hätte nicht

mehr zur Vollendung der Tat führen können".

Auf der anderen Seite hält sie die Einlassung des Ange- | klagten, er habe mit seinen Schüssen die Ehefrau nur zum Stehenbleiben veranlassen wollen, mit folgender Begründung für widerlegt (UA S. 53):

"Er hätte in die Luft schießen oder ihr nachlaufen können. Da sie kein Fahrzeug zur Verfügung hatte, hätte er sie spätestens auf der Straße eingeholt gehabt."

Beide Annahmen sind - wie keiner Erörterung bedarf - nicht miteinander vereinbar. Hätte der Angeklagte bei sofortiger Verfolgung seine Ehefrau "spätestens auf der Straße eingeholt gehabt", so wäre er auch imstande gewesen, dort weitere Schüsse aus der mit noch drei Patronen geladenen Waffe auf sie abzugeben und sie womöglich tödlich zu

treffen.

Die Beurteilung der Rücktrittsfrage ist angesichts dieses Widerspruchs rechtsfehlerhaft. Das führt zur Aufhebung des Schuldspruchs, auch soweit der Angeklagte wegen tateinheitlich begangenen Waffendeliktes verurteilt ist. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung.

Herdegen Maier Niemöller Gollwitzer Detter