Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 16.07.1991 – 5 StR 248/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Dachdecker
Michael FEED zu: >. geboren am EP 1955 in sim.
‚wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
po
‘Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte
die Richter am Bundesgerichtshof . Horstkotte
Harms
Dr. Schäfer
Häger
als beisitzende Richter, Bundesanwalt WB in der verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ein
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB aus ED
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
‚0
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Hildesheim vom 4, März 1991 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, bleibt ohne Erfolg. Das Rechtsmittel zeigt keinen Rechtsfehler auf, soweit es sich gegen den Schuldspruch wendet. Auch der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
Der Erörterung bedarf nur folgendes. Der Generalbundesan- ‘walt hegt die Besorgnis, daß das Landgericht zum einen den im subjektiven Bereich liegenden Tatumständen nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen und zum anderen, wie auch die Revision geltend macht, aus Gründen der Generalprävention das Maß schuldangemessener Strafe überschritten habe. Diese Besorgnis teilt der Senat nicht. Die Strafkammer hat bei der "Strafzumessung im engeren Sinne... die vorerwähnten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut umfassend gegeneinander abgewogen" (UA S. 11) und damit die Strafzumessungsfaktoren, die sie (UA S. 8-11) zur Begründung der
AC0
Strafrahmenfindung in besonders umfassender Weise dargestellt hat, in Bezug genommen. Darin finden sich alle in Betracht kommenden Strafzumessungsgesichtspunkte, die an die persönliche, familiäre, wirtschaftliche und subjektive Situation des Angeklagten anknüpfen. Angesichts dieser Übereinstimmung der für die Strafrahmenfindung einerseits und der für die konkrete Strafzumessung andererseits bedeutsamen Merkmale trat nach den Ausführungen der Strafkammer bei der letzteren Entscheidung lediglich der aus konkreten Beobachtungen abgeleitete Umstand hinzu, daß "auch generalpräventive Aspekte", die näher ausgeführt werden (UA Ss. 11 £.), "nicht außer acht gelassen werden" konnten. Danach und angesichts der verhängten Strafe sieht der Senat keinen Grund zu der Besorgnis, daß der Tatrichter bei der Strafbemessung im Hinblick auf diese generalpräventiven Gesichtspunkte etwa über das Maß der schuldangemessenen Strafe hinausgegangen wäre.
Laufhütte Horstkotte Harms Schäfer Häger