Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 09.07.1991 – 1 StR 390/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift 0
BUNDESGERICHTSHOF
Pas ”
1 StR 390/91 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
die Hausfrau Anna P MW , geborene FEB, aus St u. aD — — wert
wegen schwerer räuberischer Erpressung
- Sachbezeichnung: Bernhard GM u.a. -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 9. Juli 1991 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Regensburg vom 9. April 1991
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gribbohm Ulsamer Maul
Foth Granderath