Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 09.07.1991 – 1 StR 390/91

1. Strafsenat

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Abschrift 0

BUNDESGERICHTSHOF

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1 StR 390/91 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

die Hausfrau Anna P MW , geborene FEB, aus St u. aD — — wert

wegen schwerer räuberischer Erpressung

- Sachbezeichnung: Bernhard GM u.a. -

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin

am 9. Juli 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Regensburg vom 9. April 1991

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Ulsamer Maul

Foth Granderath