Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 02.07.1991 – 5 StR 235/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

T

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

1. den Elektroanlageninstallateur

Michael N gu | cus Be. geboren am BD 1355 in rei,

zur Zeit in Haft,

2. den Tiefbaupolier

Klaus-Dieter K gummi

dort geboren am BB 1556,

aus Bw.

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. Juli 1991 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO - einstimmig - beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten N und KGB ird das Urteil des Landgerichts Berlin

vom 8. Januar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine

.andere.Strafkammer.des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat zu seinem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils u. a. folgendes ausgeführt:

"Das Landgericht sieht die Aussage des Opfers Kg durch die auch des Zeugen AB als bestätigt an, wonach "einer von ihnen (der beiden Angeklagten) grundlos und unvermittelt auf 34 5) eingeschlagen habe' (UA

Ss. 39). Das verträgt sich nicht mit der Würdigung der Aussage dieses Zeugen, wonach er einem Irrtum dahin erlegen sei, wer von den beiden Angeklagten damit begonnen habe; danach soll der Zeuge nämlich "erst wieder auf das Geschehen aufmerksam' geworden sein, "nachdem

die tätliche Auseinandersetzung bereits begonnen hatte' {UA S. 38)."

0Permalink zu Rn. 0recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-02/5-str-235-91#rd_3

Dem schließt sich der Senat an. Er weist im übrigen darauf hin, daß dieser Widerspruch in den Urteilsfeststellungen mit einer Wahrunterstellung zusammenhängt. Die Strafkammer hatte als wahr unterstellt, daß der Zeuge AGB im Ermittliungsverfahren gegenüber dem Polizeibeanten SB bestimmte Angaben über den Beginn der Tätlichkeiten gemacht hat. Ob die Revision Recht mit der Behauptung hat, das Landgericht habe die Wahrunterstellung nicht eingehalten, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da das Urteil bereits auf die Sachrüge aufzuheben ist.

Laufhütte Horstkotte Rebitzki Schäfer Häger

B%