Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 02.07.1991 – 5 StR 151/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Kaufmann
"Joachim KOEB ..: vo, geboren am > 1935 in Du.
wegen Betruges
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. Juli 1991 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 28. Juni 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen, wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Betruges in fünf Fällen, wegen versuchten Betruges, wegen Unterschlagung und wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens eines Versicherungsgeschäfts zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Ange-
klagte Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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Der Senat läßt offen, ob die Rüge, der Vorsitzende habe dadurch gegen § 142 Abs. 1 Satz 3 StPO verstoßen, daß er Rechtsanwalt BB nicht zum Verteidiger des Angeklagten bestellte, begründet wäre, da eine andere Verfahrensrüge durchgreift.
Die Revision beanstandet zu Recht einen Verstoß gegen 55 249, 261 StPO. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in den Fällen 2,
4 und 5 der Urteilsgründe unmittelbar, im Falle 8 mittelbar auf die Angaben des Zeugen Su pei seiner richterlichen Vernehmung in Holland (vgl. UA
S. 60, 71, 75, 83), von der es an einer Stelle im Urteil heißt, sie sei in der Hauptverhandlung verlesen worden (UA S, 58).
Eine solche Verlesung ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht erfolgt. Diese teilt mit den Worten
"Die richterliche Aussage des Mitbeschuldigten SCORE von ... soll gemäß S 251 Abs. 1
Nr. 1 StPO verlesen werden, weil der Aufenthalt des Mitbeschuldigten nicht ermittelt werden konnte."
lediglich die Anordnung der Verlesung mit, nicht aber, daß der Beschluß auch ausgeführt wurde. Damit ist für das Revisionsverfahren (vgl. BGHSt 36, 354, 358) bewiesen, daß die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen nicht verlesen wurde (S 274 StPO). Die Verlesung einer Urkunde in der Hauptverhandlung ist eine wesentliche Förmlichkeit. Schweigt das Hauptverhandlungsprotokoll über die Verlesung, gilt diese als nicht erfolgt.
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Gründe, die die formelle Beweiskraft des Protokolls entfallen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Protokoll weist insbesondere keine offensichtlichen Widersprüche oder Lücken auf (vgl. BGHSt 36, 354, 358). Es enthält an keiner Stelle - auch. nur mittelbar - einen Hinweis darauf, daß eine Verlesung erfolgt wäre. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann auch den - protokollierten - Beweisamträgen der Verteidigung (vgl. Bd. VII Bl. 233, 234; 235, 236; 245,
246 der Akten) dies nicht entnommen werden. Diese Anträge enthalten Tatsachenbehauptungen über die Rolle ‚des Zeugen SCHERER . Sie nehmen auf den Inhalt der Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen nicht Bezug.
Damit ist der von der Revision geltend gemachte Rechtsfehler bewiesen. Daß der Inhalt der richterlichen Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen auf andere Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein könnte, ist nicht ersichtlich.
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Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil insgesamt auf dem Rechtsfehler beruht, Das Landgericht stützt seine Überzeugung zwar nur in den Fällen 2, 4,
5 und 8 der Urteilsgründe auf die Aussage des Zeugen. Daß diese sich aber auch auf die Beweiswürdigung in den
übrigen Fällen ausgewirkt haben kann, ist nicht auszuschließen.
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