Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 02.07.1991 – 1 StR 353/91

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 353/91 BESCHLUSS

on 0.

in der Strafsache

gegen

Mendo N EB aus HE, geboren am EB ::55 in KEN (Jugoslawien),

wegen schweren Raubes u.a.

wımIlI

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 1991 gemäß S$S 349 Abs. 2, 4

StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 6. Februar 1991

a) im Falle I 2 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum schweren Raub schuldig

ist;

b) hinsichtlich der im Falle I 2 verhängten Einzelstrafe sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Der Schuldspruch wegen mittäterschaftlicher Teilnahme

des Angeklagten an dem am 13. Juli 1988 von den anderweitig Verfolgten P@& und MEER ausgeführten schweren Raub hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Ob ein Tatbeteiligter als Mittäter eine Tat begeht, ist nach den gesamten Umständen, die von der Verurteilung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGHR StGB s 25 Abs. 2 Mittäter 2; ständ. Rechtspr.).

Nach diesen Kriterien kann die Mitwirkung des Angeklagten an dem begangenen Raubüberfall nicht als Mittäterschaft

beurteilt werden.

Der Angeklagte war nach den Feststellungen an der Tatausführung selbst nicht beteiligt und war weder am Tatort noch in dessen Nähe; er hatte auch den Tatplan nicht entwickelt und sofort jede persönliche Beteiligung abgelehnt. Er gab jedoch, als ihn P@& und MM in ihre Pläne einweihten, den Rat, die Tat nicht in Würzburg, sondern in Frankfurt/M. durchzuführen und für die Fesselung des Tatopfers, das freilich noch nicht feststand, Klebeband zu

verwenden, das er auch besorgte; schließlich handelte er in

der Erwartung, einen beachtlichen Beuteanteil zu bekommen, freilich auf dem Hintergrund, daß er von PP und “E, die bei ihm wohnten, Mietbeiträge beanspruchte.

Bei dieser Sachlage sprechen wesentliche Umstände gegen die Annahme von Mittäterschaft. Insbesondere war der Angeklagte nur im Stadium der Vorbereitung tätig geworden und wollte und konnte auf die Ausführung der - in Einzelheiten damals noch nicht festgelegten - Tat keinerlei Einfluß nehmen, wußte auch weder wann noch wo genau noch gegen wen die Tat ausgeführt werden sollte; auch ob die Tat überhaupt stattfinden würde, hing nicht von seinem Willen, sondern nur von den Entschlüssen der anderen Beteiligten ab. Der Senat hat daher den Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum schweren Raub schuldig ist;

S 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte mit seiner Revision selbst diese Schuldspruchänderung

anstrebt.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der in diesem Falle verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe; die im Falle II 3 verhängte Strafe wird davon nicht be-

rührt.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Gribbohm Ulsamer Maul

Foth Granderath