Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 02.07.1991 – 1 StR 305/91

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 305/91 BESCHLUSS

2+4

in der Strafsache

gegen

den Elektroinstallateur Wilhelm D EB aus sch,

geboren am EEE 1966 ir: 7:

wegen Mordes u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,

zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung

des Beschwerdeführers am 2. Juli 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 30. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung des Personenkraftwagens Seat-Malaga (amtl. Kennzeichen B@p-N W6) angeordnet ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen. Gründe:

Die ersichtlich auf S 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützte Einziehung des genannten Personenkraftwagens hat keinen Bestand. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte das Fahrzeug am 16. Mai 1988 zur Sicherung des Anschaffungskredits einer Bank übereignet; am 31. Mai

1989 war dieses Darlehen noch in Höhe von ca. 12.000 DM

nicht zurückgezahlt. Über den weiteren Ablauf verhält sich das Urteil nicht; es erscheint jedoch fernliegend, daß der Angeklagte, inzwischen in Untersuchungshaft, den Kredit bis zum 30. November 1990 zurückgezahlt hätte und nunmehr Eigentümer des Fahrzeugs gewesen wäre. Damit kommt eine Einziehung des Fahrzeugs nicht in Frage (BGHSt 24, 222); zu prüfen ist jedoch die Einziehung der Anwartschaftsrechte (BGHSt 25, 10).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Gribbohm Ulsamer Maul

Foth Granderath