Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 25.06.1991 – 5 StR 259/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

sait Vo aus vu. geboren am EEE 1950 in zum (Türkei),

zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Juni 1991 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldenburg) vom 18. Oktober 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet

verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Weder die Sachrüge noch die den Schuldspruch betreffenden Verfahrensrügen greifen insoweit durch. Dagegen kann die Strafe nicht bestehenbleiben.

Der Tatrichter begründet die Wahl des Strafrahmens

(S 212 Abs. 1 StGB) unter anderem damit, daß der Angeklagte die Reizung durch das spätere Tatopfer ob selbst verschuldet habe (UA S. 24); bei der Strafzumessung im engeren Sinn führt er zu Lasten des Angeklagten an, daß der Streit mit OB "leicht zu vermeiden" gewesen sei (UA S. 26). Diese Gesichtspunkte werden durch die Feststellungen nicht gedeckt. Danach ging die erste

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Beleidigung von OB aus, der sich in eine persönliche Angelegenheit des Angeklagten eingemischt hatte; der Tatrichter kann nicht ausschließen, daß OB als erster tätlich geworden sei (UA S. 10).

Horstkotte Rebitzki Harms Schäfer Häger