Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 25.06.1991 – 1 StR 237/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
B N
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
7 m . non 4 . - . Potemn a
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. Karl Ullrich KB aus U . geboren am u 1950 in zum.
2. Hugo Benno Maria Franziskus M EB aus nom, geboren am u 1962 in VE.
wegen versuchten Betrugs u. a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Miebach
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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- 3.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 6. Dezember
1990 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen
Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten | wegen versuchten Betrugs gegenüber dem Sohn der Emilie Sch OH unter Einbeziehung von anderweitig verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Den Angeklagten MO | hat es wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe zu einer Geldstrafe verurteilt. Soweit den Angeklagten in der insoweit zugelassenen Anklage vom 18. Januar 1989 weitere Taten zum Nachteil von Frau Sch zur Last gelegt wurden (Anklagepunkte 2 und 3), hat das Landgericht sie aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch der Angeklagten. Darüber hinaus beanstandet sie mit der Sachrüge die Bemessung der gegen den Angeklagten 1 verhängten Strafe. Das vom Generalbundesanwalt nicht
vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Vergeblich macht die Revision geltend, die Strafkammer habe gegen ihre Aufklärungspflicht (S 244 Abs. 2 StPO) verstoßen, soweit es darum geht, ob Frau Schi - die damals 84 Jahre alt war - Ende 1987 und Anfang 1988 in der Lage war, finanzielle Transaktionen in ihrer Bedeutung zu erfassen, kritisch zu würdigen, wahrzunehmen und sich zu
merken.
l. Der Strafkammer war zwar bekannt, daß Untersuchungsberichte der Nervenärzte Dr. REM vom 21. Dezember 1987 (Ordner II Bl. 604) und Dr. WEM vom 14. Januar 1988 (Ordner II Bl. 628) vorlagen, in denen Frau Sch a1s voll geschäftsfähig bezeichnet wurde. Es trifft auch zu, daß im Laufe der Ermittlungen beide Ärzte insoweit Einschränkungen machten (Ordner I Bl. 375 bis 378, 385 bis 387). Gleichwohl brauchte sich die Strafkammer nicht gedrängt zu sehen, die genannten Ärzte als sachverständige Zeugen in der
Hauptverhandlung zu hören.
wie die Urteilsgründe ergeben, hat der Sachverständige Dr. vom, der einen Diplom-Psychologen zuzog, die geistige Gesundheit von Frau Sch auf Grund eingehenden Studiums der Akten und umfassender Untersuchung dieser Zeugin begutachtet und dabei die gesamten Äußerungen der erwähnten Ärzte berücksichtigt und dem Gericht erläutert (UA S. 67 bis 69). Deshalb bestand kein Anlaß, die beiden Ärzte zu vernehmen.
Die Vernehmung dieser Ärzte drängte sich auch dann nicht auf, wenn man mit der Revision annehmen wollte, sie hätten, wäre ihnen das Ausmaß der geplanten Geschäfte
bekannt gewesen, Frau Sch -u keiner Zeit volle Geschäftsfähigkeit bescheinigt. Denn entsprechende Zeugenaussagen hätten nichts daran geändert, daß die seinerzeit ausgestellten Atteste eine solche Einschränkung nicht erthielten. Der Sachverständige Dr. VER, dessen Gutachten sich die Strafkammer angeschlossen hat, hat dazu die Auffassung vertreten, es sei zwar mit einiger Wahrscheinlichkeit, "jedoch nicht mit der nötigen Sicherheit" der Schlvß gerechtfertigt, daß das psychische Leistungsvermögen der Zeugin Sch schon zur Tatzeit "erkennbar beeinträchtigt" war (UA S. 69).
Im übrigen wäre im Hinblick auf die früheren nervenärztlichen Bescheinigungen nicht auszuschließen gewesen, daß die Angeklagten bei ihrem Handeln annahmen, Frau Sch ER sei hinreichend geschäftsfähig (vgl. UA S. 70 ). Darauf, ob sie - objektiv - einwilligungsfähig war, kommt es unter dem
Aspekt der inneren Tatseite nicht an.
2. Weiter beanstandet die Revision, die Strafkammer habe es versäumt, die Nervenärzte Dr. HER (Ordner I Bl. 389 bis 392) und Prof. Dr. AG (Ordner 1 Bl. 395 bis 397), die sich im Pflegschaftsverfahren für Frau Schwegler äußerten, als sachverständige Zeugen zu hören. Abgesehen davon, daß die Revision jene Gutachten nicht vollständig wiedergibt, kann die Rüge aus den bereits dargelegten Gründen keinen Erfolg haben: Auch insoweit verfügte der vom Landgericht gehörte Sachverständige Dr. VOR über eine ausreichende Beurteilungsgrundlage.
II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben.
l. Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat auf Grund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt, ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat (BGH NStZ 1983, 277, 278). Einen solchen Mangel weist das
angefochtene Urteil nicht auf.
a) Die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe zu strenge Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung gestellt, trifft nicht zu. Zu beiden Anklagepunkten (2 und 3) hat das Gericht nicht übersehen, daß erhebliche Verdachtsmomente auf ein strafbares Verhalten der Angeklagten hindeuten. Jedoch ist die Strafkammer in jedem dieser Fälle zu dem Ergebnis gelangt, ein sicherer Schuldnachweis lasse sich nicht führen. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken: Sie stützt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht allein auf die unwiderlegt gebliebene Einlassung des Angeklagten MR, sondern auf die gesamte - im
einzelnen erörterte - Beweislage.
Die Revision meint, nicht mehr nachvollziehbar sei die Erwägung des Landgerichts, beiden Angeklagten sei es möglicherweise nur darum geganger, die fraglichen Gelder zum Vorteil von Frau Sch uns damit zugleich - weil sie zunächst testamentarisch und sodann erbvertraglich als Erben eingesetzt waren - im Interesse ihrer künftigen Erbschaft ungeschmälert und gewinnbringend anzulegen. Auch dieser Einwand ist unbegründet. Es handelt sich um einen nach der
Interessenlage der Beteiligten durchaus möglichen Schluß.
b) Zum Anklagepunkt 2 weist die Revision zutreffend darauf hin, daß Frau Sch erst dann unterrichtet wurde und sich einverstanden erklärte, als die Angeklagten den ihnen überlassenen Betrag von rund 32.000 DM schon unter sich aufgeteilt hatten. Es trifft jedoch nicht zu, die Strafkammer habe diese "nachträgliche Einwilligung" als tatbestandsausschließend gewertet (vgl. UA S. 71). Dem genannten Umstand hat das Gericht lediglich indizielle Bedeutung beigemessen bei seiner Annahme, es sei nicht erweislich, daß die Angeklagten beabsichtigten, über das Geld für eigene Zwecke zu verfügen. Dabei durfte ins Gewicht fallen, daß die Angeklagten für Frau sch vielfältige Kosten bestritten. Schließlich hat die Strafkammer dargelegt, daß nicht aufgeklärt werden konnte, wie der Angeklagte a] seinen Anteil im einzelnen verwendete.
c) Soweit die Revision zum Anklagepunkt 3 ausführt, bei dem Transfer von rund 125.000 DM nach Österreich sei es den Angeklagten allein darum gegangen, sofort zu möglichst viel Geld zu kommen, setzt sie sich in Widerspruch zu den Feststellungen und Erwägungen des Landgerichts, die keinen
Rechtsfehler aufweisen.
2. Soweit der Angeklagte KM verurteilt wurde, ist der Strafausspruch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auch die Einzelausführungen der Revision zeigen keinen Rechtsfehler auf:
a) Die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei strafempfindlich, stützt sich zutreffend darauf, daß er derzeit in geordneten Verhältnissen lebt und ihn eine frühere Strafvollstreckung sehr belastet hatte.
b) Das angefochtene Urteil läßt nicht besorgen, daß die Strafkammer den vom Angeklagten erstrebten Gewinn und damit den Vermögensschaden, der dem Sohn von Frau Sch drohte, nicht oder nur unzureichend gewürdigt habe. Rechtsfehlerfrei hebt das Gericht darauf ab, daß die Schwelle vom Betrugsversuch zur Vollendung der Tat bei weitem nicht er-
reicht war.
Ferner durfte die Strafkammer dem Angeklagten zugutehalten, daß der Zeuge Sch die ihm angebotene - viel zu geringe - Abfindung schon vor dem Erbfall erhalten hätte. Es liegt zwar nicht fern, daß der Angeklagte beabsichtigte,
sich den Nachteil verhielt, vermocht.
Gribbohm
erforderlichen Geldbetrag durch eine Straftat zum der Zeugin Sch :u verschaffen. Daß es sich so hat das Landgericht jedoch nicht festzustellen
Maul Granderath RiBGH Dr. Brüning ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Gribbohm Miebach