Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 21.06.1991 – 3 StR 192/91

3. Strafsenat

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IN

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 192/91 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Jürgen Hans R EEE zus DB. Sort geboren am ®. § 19359,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 21. Juni 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Duisburg vom 21. Januar 1991

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Gewalt hat der Angeklagte erst nach dem Mundverkehr bei den ihm folgenden sexuellen Handlungen und dem Geschlechtsverkehr angewandt (UA S. 6, 15). Dennoch durfte die

N

Strafkammer den die Zeugin besonders belastenden Oralverkehr bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigen. Denn der Angeklagte wußte, daß die Zeugin hierzu nicht freiwillig, sondern nur aufgrund ihrer von ihm herbeigeführten hilflosen Lage bereit

war.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

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