Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 20.06.1991 – 1 StR 240/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
86 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 _ StR 240/91
in der Strafsache gegen
1. Ivica M geborener CE, in der Bundes-
republik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am
EEE 1962 in ve (Jugoslawien),
2. Nediljko D aus AN. seboren am CE 1955 in v (Jugoslawien),
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Juni 1991 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. Oktober 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Das Verfälschen von Urkunden durch einen Ausländer im Ausland (SS 6, 7 StGB) konnte jedenfalls als tatsächlicher Umstand bei der im Inland begangenen Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen dieser Urkunden strafschärfend berücksichtigt werden.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gribbohm Maul Foth Granderath Brüning