Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 18.06.1991 – 1 StR 306/91

1. Strafsenat

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Abschrift

E27 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Wieslaw G ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am 4548 in KW (Polen),

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 18. Juni 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts hat

der Angeklagte zur Begründung seiner Aufklärungsrüge hier in zulässiger Weise auf den seiner Revisionsschrift als Anlage beigefügten Beweisamtrag verwiesen. Doch scheitert die Rüge an der Unbestimmtheit der in dem Antrag aufgestellten Beweisbehauptungen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Maul Foth Granderath Brüning