Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 11.06.1991 – 1 StR 268/91

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 _ StR 268/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Karl von S EEE zus CE, geboren an WE-GER 1954 in EWR,

wegen Betrugs u.a.

wIII

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-11/1-str-268-91#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 1991 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. Juli 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,

wird als unzulässig verworfen. Gründe:

Der Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig, weil er verspätet ist. Dem Angeklagten war jedenfalls mit der Zustellung des seine Revision verwerfenden Beschlusses des Landgerichts am 13. Dezember 1990 bekannt geworden, daß sein Verteidiger die Revision nicht begründet hatte. Von diesem Zeitpunkt an hätte er binnen einer Woche (S 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen müssen. Tatsächlich ist ein formgerechter Wiedereinsetzungs-

antrag erst am 19. März 1991 eingegangen.

Einen Antrag, ihm auch gegen die Versäumung der Frist des S 45 Abs. 1 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung zu gewähren, hat der Angeklagte nicht gestellt. Auch von Amts wegen kann insoweit Wiedereinsetzung nicht gewährt werden; es ist nicht ersichtlich, daß der Angeklagte an der mehrmonatigen Frist-

überschreitung kein eigenes Verschulden trägt.

Schließlich könnte das Vorbringen des Angeklagten auch als Antrag nach S 346 Abs. 2 StPO keinen Erfolg haben.

Gribbohm Ulsamer Maul

Foth Brüning