Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 05.06.1991 – 2 StR 137/91

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 77 IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 137/91 URTEIL

cn Pf

in der Strafsache

gegen

Walter <s HE zu: Nam SEE, Seboren am EEE 1939 in DEE (Tirol), zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

wIIlI

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 5. Juni 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Niemöller Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt wu: EEE

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

N)

3. 77

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 1990 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren ver-

urteilt. Seine Revision bleibt ohne Erfolg.

Zu erörtern ist allein die Frage des bedingten Tötungs-

vorsatzes.

Der Angeklagte wollte der Zeugin H. zunächst "zumindest so in die Beine schießen, daß sie künftig nicht mehr Tennisspielen oder Skilaufen könne." Er wollte ihr gesundheitliches Wohlbefinden dauerhaft schädigen (UA S. 9). Als er dann mit der Zeugin zusammentraf, drängte er sie gegen eine Wand und gab aus der Waffe, die er auf ihren Leib gerichtet hatte, mindestens einen Schuß ab. Als die Frau auf die Straße flüchtete, folgte er ihr und schoß mindestens noch

zweimal auf sie. Die Zeugin wurde am rechten Unterarm getroffen. Weitere Schüsse versuchte der Angeklagte anzubringen, als die Frau zu Fall gekommen war und rücklings auf der Straße lag oder kauerte. Dabei zielte der Angeklagte auf ihren Körper und nicht auf die Beine. Die Waffe versagte jedoch oder enthielt keine Munition mehr, die Zeugin ver-

nahm nur "klickende Geräusche",

Bei diesem Geschehensablauf ist die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe spätestens mit (zumindest) bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, als er auf die am Boden liegende Zeugin zu schießen versuchte, nicht zu beanstan-

den.

Dadurch, daß das Landgericht bedingten Tötungsvorsatz erst für einen relativ späten Zeitpunkt des Tatgeschehens bejaht hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.

77

Auch sonst weist das angefochtene Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

VRiBGH Herdegen kann

nicht unterschreiben,

weil er sich im Urlaub

befindet.

Maier Maier Theune Niemöller Gollwitzer