Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 05.06.1991 – 2 StR 137/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 77 IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 137/91 URTEIL
cn Pf
in der Strafsache
gegen
Walter <s HE zu: Nam SEE, Seboren am EEE 1939 in DEE (Tirol), zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
wIIlI
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 5. Juni 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Niemöller Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt wu: EEE
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
N)
3. 77
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 1990 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren ver-
urteilt. Seine Revision bleibt ohne Erfolg.
Zu erörtern ist allein die Frage des bedingten Tötungs-
vorsatzes.
Der Angeklagte wollte der Zeugin H. zunächst "zumindest so in die Beine schießen, daß sie künftig nicht mehr Tennisspielen oder Skilaufen könne." Er wollte ihr gesundheitliches Wohlbefinden dauerhaft schädigen (UA S. 9). Als er dann mit der Zeugin zusammentraf, drängte er sie gegen eine Wand und gab aus der Waffe, die er auf ihren Leib gerichtet hatte, mindestens einen Schuß ab. Als die Frau auf die Straße flüchtete, folgte er ihr und schoß mindestens noch
zweimal auf sie. Die Zeugin wurde am rechten Unterarm getroffen. Weitere Schüsse versuchte der Angeklagte anzubringen, als die Frau zu Fall gekommen war und rücklings auf der Straße lag oder kauerte. Dabei zielte der Angeklagte auf ihren Körper und nicht auf die Beine. Die Waffe versagte jedoch oder enthielt keine Munition mehr, die Zeugin ver-
nahm nur "klickende Geräusche",
Bei diesem Geschehensablauf ist die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe spätestens mit (zumindest) bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, als er auf die am Boden liegende Zeugin zu schießen versuchte, nicht zu beanstan-
den.
Dadurch, daß das Landgericht bedingten Tötungsvorsatz erst für einen relativ späten Zeitpunkt des Tatgeschehens bejaht hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
Auch sonst weist das angefochtene Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
VRiBGH Herdegen kann
nicht unterschreiben,
weil er sich im Urlaub
befindet.
Maier Maier Theune Niemöller Gollwitzer