Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 04.06.1991 – 1 StR 254/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
en IN ir
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 _ StR 254/91 4.87
ur
in der Strafsache
gegen
Willibald Hans F MEER . in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1553,
wegen fahrlässigen Vollrauschs
wIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten am 4. Juni 1991 gemäß $S 349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 7. Januar 1991 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufge-
hoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die
Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verwor-
fen. Gründe:
Weder die Ablehnung, den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen (S 64 StGB), noch die Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Ss 63 StGB) hält der Nachprüfung stand. "Hang" im Sinne von S$S 64 StGB ist nicht nur - wovon ‘das Landgericht offenbar ausgeht - eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es genügt eine "eingewurzelte, auf Grund physischer Disposition bestehende oder durch Übung
erworbene intensive Neigung, immer wieder ... Alkohol oder
andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen" (Lackner, StGB 18. Aufl. S 64 Anm. 2 a); diese Neigung "muß noch nicht den Grad der physischen Abhängigkeit erreicht haben" (Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. S 64 Rdn. 3). Die Feststellungen legen nahe, daß beim Angeklagten ein Hang in diesem
Sinn vorliegt.
Was die Erfolgsaussichten einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeht, so ist die im Urteil getroffene Feststellung eindeutig: "Wenn er will, kann er den Alkohol durchaus auch längere Zeit meiden". Diesen Willen zu stärken, ist ebenso Aufgabe der Anstalt wie die Auseinandersetzung mit der Auffassung des Angeklagten, daß dort "über Probleme gesprochen wird, mit denen er nichts zu tun hat"; einer Unterbringung steht diese Auffassung - entgegen der
Meinung des Landgerichts - jedenfalls nicht entgegen.
Auf der anderen Seite werden die Voraussetzungen des S 63 StGB im Urteil nicht deutlich. Das Landgericht stellt zwar fest, beim Angeklagten habe "außer wegen der akuten Alkoholintoxikation" auch deshalb eine krankhafte seelische Störung vorgelegen, weil ein Test "gravierende Hinweise auf eine hirnorganische Störung im Bereich der frontalen Hirnabschnitte" ergeben habe; beim Angeklagten bestehe eine erhebliche Frustrationsintoleranz und eine massiv eingeschränkte Kritikfähigkeit. Zur Tatzeit aber, so das Landgericht an anderer Stelle, war "für seinen Zustand der Alkohol die maßgebende Komponente", und die Steuerungsfähigkeit war "allein
wegen des zuvor genossenen Alkohols" nicht mehr vorhanden.
Bei Taten unter Alkoholeinfluß kommt Unterbringung nach $S 63 StGB nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht (vgl. Lackner aaO S$S 63 Anm. 2 b; Dreher/Tröndle aa0 § 63 Ran. 2). Ob sie hier vorliegen, erscheint fraglich, ist
jedenfalls dem Urteil nicht zu entnehmen.
Die neu zu treffenden Feststellungen zum seelisch/ geistigen Befinden des Angeklagten können sich auch auf die Strafzumessung auswirken. Deshalb hebt der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf. Wenn es wieder zu einer Unterbringung kommt, wird die Frage eines etwaigen Vorwegvollzugs (§ 67 Abs. 2 StGB) eingehender zu erörtern sein als
bisher.
zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Gribbohm Ulsamer Maul
Foth Brüning