Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 04.06.1991 – 1 StR 169/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

16.91

in der Strafsache

gegen

Gabriele x ME , geborene DEE, aus AM geboren am OEM 1929 in SEEN,

wegen Betrugs u.a.

wıIII

e5

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 4. Juni 1991 einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit die Angeklagte wegen Betruges im Fall II.A.2. der Urteilsgründe

verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen. Gründe:

Die zu Fall II.A.2. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen (vollendeten) Betruges nicht. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend

dargelegt:

"Die zu dieser Tat getroffenen Feststellungen ergeben nicht, worin der Schaden des Verkäufers bestanden hat und welchen dem Schaden entsprechenden Vermögensvorteil die Angeklagte erstrebt hat. Um einen Erfüllungsbetrug handelte es sich nicht; denn die gekaufte Eigentumswohnung war erst zum 01. Dezember 1987 bezugsfertig. Ein vollendeter Eingehungsbetrug liegt dann nicht vor, wenn der Getäuschte auf Vorleistung des Täuschenden bestehen kann und dadurch gesichert ist (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 370 und MDR 1975, 196; BGH StV 1983, 330). So hat es sich hier offensichtlich verhalten. Eine Änderung des Schuldspruchs in einen versuchten Betrug ist nicht möglich. Es fehlt insbesondere an Feststellungen darüber, wie sich die Angeklagte eine Übergabe der

Eigentumswohnung an sie auch ohne Bezahlung vorstellte."

In den übrigen Fällen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Doch kann der Strafausspruch insgesamt nicht bestehen bleiben. Zur Bemessung der Einsatzstrafe im Fall II.A.1. der Urteilsgründe hat

der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Zwar gesteht die Kammer der Angeklagten zu, daß im Rahmen ihrer Einlassung zu dieser Tat Anzeichen von Einsicht und Reue nicht zu erwarten gewesen seien (UA Seite 29). Letztlich hat sie der Angeklagten aber doch angelastet, daß diese bis ’in die Hauptverhandlung hinein nicht den geringsten Ansatz von Einsicht, Reue und Wiedergutmachung zu zeigen bereit war’ (UA Seite 30). Damit hat das Landgericht in unzulässiger Weise das zulässige Verteidigungsverhalten der Angeklagten zu ihrem Nachteil berücksichtigt. Denn

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-04/1-str-169-91#rd_7

selbst durch einen ’Ansatz von Einsicht, Reue und Wiedergutmachung’ hätte diese ihre Verteidigungsposition gefährdet, die in der Einlassung bestand, es sei nicht richtig, daß sie

der Zeugin St DM 40.000,-- schulde."

Dem tritt der Senat bei. Es ist nicht auszuschließen, daß von diesem Rechtsfehler auch die Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflußt ist. Deshalb hat der Senat den Straf-

ausspruch insgesamt aufgehoben. Gribbohm Ulsamer Maul

Foth Brüning