Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Entscheidung vom 03.06.1991 – 4 StR 226/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift
4 BUNDESGERICHTSHOF
in der Strafsache
gegen
Hartmut Hermann Martin 5 EEE aus CE. geboren am EEE 1935 in OuuuuiiN,
wegen Vollrauschs
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1991 gemäß $S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. Fe-
bruar 1991 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die mit Schreiben des Angeklagten vom 27. Februar 1991 eingelegte Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte darauf nach Verkündung des angefochtenen Urteils verzichtet hat (s 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, haben der Angeklagte, der Verteidiger und der Staatsanwalt nach Rechtsmittelbelehrung erklärt: "Wir verzichten auf jegliches Rechtsmittel gegen dieses Urteil". Diese Erklärung ist "vorgelesen und genehmigt" worden (SA Bd II Bl 213 R). Daß der Angeklagte sich bei Abgabe dieser Erklärung ihrer Bedeutung nicht bewußt oder verhandlungsunfähig gewesen sei, hat er nicht behauptet; Anhaltspunkte hierfür sind auch sonst nicht zu erkennen. Der Verzicht ist unanfechtbar und unwiderruflich (BGHR StPO S$S 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 2, 5).
Jähnke Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf