Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 28.05.1991 – 1 StR 144/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF £2 IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 144/91 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Roland 1 EB zus RO, seboren am EEE 1945 in CE,
wegen Vergewaltigung
wılIl
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohnm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. m
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ww als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 10. Dezember 1990 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, seine Stieftochter vergewaltigt zu haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Aufklärungsrügen und der Sachbeschwerde. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht (S 244 Abs, 2 StPO) greifen nicht durch.
a) Die Beanstandung, die Strafkammer habe es zu Unrecht unterlassen, den Klassenleiter des Mädchens zur Frage des Beginns der Schulpflicht als Zeugen zu vernehmen, ist nicht in zulässiger Form erhoben !$ ?44 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teılt nicht nir, weiche Umstände das Lanayer:cht. zu
der vermißten Beweisaufnahme gedrängt hätten (vgl. BGHR StPO
§ 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 3). Allein der Umstand, daß die Frage des genauen Tattages in der Hauptverhandlung erörtert wurde, genügt nicht. Die Revision legt nicht dar, inwiefern eine Beweiserhebung gerade über den Beginn der Schulpflicht ab dem 20. Februar 1990 Einfluß auf die Festlegung des Tattages auf den 17. Februar 1990 und auf das Beweisergebnis im Hinblick auf eine Verurteilung des Angeklagten hätte haben können. Andere Tattage als der 17. Februar 1990 wurden vom Landgericht nicht wegen eines Schulbesuches
der Zeugin ausgeschlossen.
b) Die Revision zeigt auch keine besonderen Umstände (vgl. BGH NStZ 1985, 420, 421) auf, die dazu gedrängt hätten, die Glaubwürdigkeit der zur Tatzeit 16 Jahre alten Hauptbelastungszeugin durch einen aussagepsychologischen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin genügt es nicht, daß die Zeugin in der Hauptverhandlung nicht in der Lage war, den von ihr behaupteten Vorfall zusammenhängend zu schildern, sondern daß sie lediglich jeweils auf Vorhalt den Inhalt ihrer polizeilichen Vernehmung bestätigte. Es ist selbstverständliche und alltägliche Aufgabe der Tatgerichte, solche Fälle unterschiedlichen Aussageverhaltens zu würdigen und Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu ziehen. In derartigen Fällen bedarf es der Hinzuziehung eines aussagepsychologischen Sachverständigen auch dann nicht, wenn Zeugen, denen das angebliche Tatopfer seine Tatversion berichtete, im Gegensatz zum Tatrichter dem Bericht Glauben
schenkten.
2. Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung
stand.
Es ist allein Aufgabe des Tatrichters, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu bilden (vgl. BGHSt 10, 208, 210). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Ein solcher Fehler ist weder von der Revision aufgedeckt noch sonst ersichtlich. Die Strafkammer hat die Bekundungen der über eigene Wahrnehmungen vernommenen Zeugen, insbesondere die Aussagen und das wechselnde Aussageverhalten der Hauptbelastungszeugin, und die Erwägungen, auf die sich der Freispruch des Angeklagten stützt, umfassend und sorgfältig mitgeteilt; sie hat diese Beweise einzeln urd ir ihrer Gesamtheit gewürdigt und dabei weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen und auch keine überspannten Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche
Gewißheit gestellt.
Einer ausdrücklichen Erörterung dessen, daß die von der Revision genannten Zeugen vom Hörensagen der Tatversion der Hauptbelastungszeugin glaubten, bedurfte es nicht.
Gribbohm Ulsamer Foth
Granderath Brüning