Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 23.05.1991 – 5 StR 206/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF-

' BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. Klaus Peter T aus Sub. dort geboren am 1956,

zur Zeit in Haft,

2. Stefan G GER, aus Bw. dort geboren am 1961,

zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 2 auf Antrag - des Generalbundesanwalts am 23. Mai 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Tg wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 1990, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,

a. soweit der Angeklagte Ti in den Fällen II 1, 2, 3, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 verurteilt worden

ist,

b. in sämtlichen Strafaussprüchen (Einzelstrafen in den Fällen II 1 - 16 und Gesamtstrafe).

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Ti und die Revision des Angeklagten GW werden als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte CB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Tg. an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

während die Revision des Angeklagten CB unbegründet nach S 349 Abs. 2 StPO ist, hat das Rechtsmittel des Angeklagten T@Bmit einer Aufklärungsrüge teilweise Erfolg.

Der Angeklagte Tpist wegen Diebstahls in zwölf Fällen und wegen versuchten Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Jahren verurteilt worden. In den Fällen II 4 - 10 der Urteilsgründe beruht die Verurteilung auf seinem Geständnis, in den übrigen Fällen (IT 1, 2, 3, 11, 12, 13, 14, 15 und 16) hat er Jede Beteiligung abgestritten, wird er aber nach Auffassung der Strafkammer vor allem durch die Angaben des an allen Taten beteiligten Mitangeklagten CE überführt.

Mit der Aufklärungsrüge beanstandet die Revision, daß das Gericht die Justizvollzugsbeamtin L@B oder den Justizvollzugsbeanmten BB nicht dazu vernommen hat, daß - wie die Revision vorträgt - der Beschwerdeführer TB am Tage der ersten Tat, dem 27. Januar 1990, die Vollzugsanstalt Hin @& erst um 21.00 Uhr verlassen hat, während er nach der AUS- sage des Angeklagten CB und des Nichtrevidenten N bereits am Nachmittag dieses Tages in einer Gaststätte am Kurfürstendamm an der Vorbereitung der Tat, vor allem durch Entleihen eines Pkw, beteiligt war und die Strafkamner auch entsprechende Feststellungen trifft. Wie die Revision richtig ausführt, befindet sich in den Strafakten der Vermerk des KOK PB vom 29. März 1990, wonach ihm Frau IL übermittelt hat, Tphabe an dem fraglichen 27. Januar 1990 ab 21.00 Uhr Ausgang gehabt und sei am nächsten Morgen um 6.45 Uhr zurückgekehrt. Frau LP ist von dem Vorsitzenden der Strafkammer zur Hauptverhandlung am 25. September 1990 auch als Zeugin geladen worden, hat dann aber in einem Schreiben vom 31. August 1990 vorgeschlagen, einen Bediensteten der JVA DB. Nebenanstalt HOEE, der mit der Urlaubssachbearbeitung dort betraut ist, zu laden, da sie "eindeutige Aussagen bezüglich der Urlaubszeiten" nicht machen könne. Entsprechend hat die stellvertretende Vorsitzen-

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63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-23/5-str-206-91#rd_4

de an die JVA DB seschrieben und gebeten, "von dort aus einen Zeugen zu bestimmen - ein Herr B@B soll in Betracht kommen" und diesen zu veranlassen, mit den nötigen Unterlagen einschließlich einer Aussagegenehmigung zum Termin zu

erscheinen. In der Hauptverhandlung wurden Frau Le oder ein anderer Zeuge der JVA Do nicht gehört. Der Vorsitzende gab bekannt, daß der Zeuge BP abgeladen worden war.

Mit diesem Verfahren hat der Tatrichter § 244 Abs. 2 StPo verletzt. Der Vermerk des KOK PB vom 29. März 1990 hatte den Vorsitzenden mit Recht dazu veranlaßt, Frau IB als Zeugin zu laden. Die Mitteilung von Frau L@B ließ sich mit den Angaben von CB, die dieser bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hatte, über die Vorbereitung der ersten Tat nicht vereinbaren. Wenn Frau L@8 später mitgeteilt hat, sie könne keine eindeutigen Aussagen über die Urlaubszeiten machen, so stand das einmal in Widerspruch zu dem Inhalt des genannten Vermerks, konnte aber andererseits Anlaß geben, einen geeigneten Vollzugsbeamten der fraglichen Vollzugsanstalt als Zeugen zu laden. Das ist auch geschehen, ohne daß dieser Zeuge dann später vernommen worden ist.

Hätte die Vernehmung der beiden Vollzugsbeamten oder eines der beiden ergeben, daß der Beschwerdeführer TB die Anstalt Hm am 27. Januar 1990 erst um 21.00 Uhr verlassen hat, dann hätten die Angaben von CHE uns An zum Verlauf des Nachmittags nicht richtig sein können. Das hätte die Glaubwürdigkeit vor allem von Cb auch für die übrigen Fälle, in denen die Verurteilung des Angeklagten TB vor allem auf cs Angaben beruht, erschüttern können. Deshalb waren die Verurteilung in diesen neun Fällen und der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Der Se-

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-23/5-str-206-91#rd_8

nat hat auch die übrigen Einzelstrafen aufgehoben, weil nicht auszuschließen ist, daß sie bei einer geringeren Anzahl der als erwiesen angesehenen Fälle geringer ausgefallen

wären.

Laufhütte Horstkotte Rebitzki Schäfer Häger