Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 21.05.1991 – 4 StR 166/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4_ StR 166/91 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Manuel BÄREN geborener HE aus DEE, dort geboren am up 1967,
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 1991 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Dortmund vom 15. November 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat schließt aus, daß sich die strafschärfende Berücksichtigung des Handelns "ohne Not" (UA 31) angesichts der weiteren erheblichen Strafschärfungsgründe und der vergleichsweise milden Einzelstrafen zulasten des Angeklagten ausgewirkt hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf