Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 26.04.1991 – 1 StR 574/91

1. Strafsenat

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80 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 574/91 URTEIL IS. 11.59

in der Strafsache

gegen

Milojica D E zus St, geboren am VE 1950 in "ER "EEE (Jugoslawien),

wegen Schwerer räuberischer Erpressung

wııIl

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 199], an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohnm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter,

Staatsanwalt un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. u &n Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

80

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. April 1991

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen Sründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu fünf Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

Der Beschwerdeführer rügt, die Zeugin HB sei zu Unrecht vereidigt worden. Weil diese Zeugin bei früherer polizeilicher Vernehmung wider besseres Wissen ausgesagt habe, sie könne zur Identifizierung des Täters nichts beitragen, habe sie sich mindestens der versuchten Strafvereitelung schuldig gemacht, hätte also nach $S 60 Nr. 2 StPO in der Hauptverhandlung nicht vereidigt werden dürfen.

Der Senat läßt dahinstehen, ob das Landgericht Anlaß gehabt hätte, die Frage eines Vereidigungsverbots zu prüfen und gegebenenfalls zu bejahen; denn er schließt aus, daß das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensfehler beruht.

Als den Angeklagten belastend wertet das Landgericht die Aussagen der Zeugin Hille gegenüber Kriminaloberkommissarin OMEMM und gegenüber Kriminalhauptkomissar Mau

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(UA S. 19, 22, 37). Dagegen hielt es die entlastenden Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung für unrichtig; die Zeugin habe in der Hauptverhandlung versucht, die früheren belastenden Angaben aus Angst vor dem Angeklagten zu entschärfen (UA S. 37). Soweit die Strafkammer die Aussagen der Zeugin HOSE in der Hauptverhandlung für zutreffend erachtete, waren diese Angaben für den Angeklagten entlastend, jedenfalls nicht belastend. Die Zeugin bekundete hier, sie habe den Vorgang zwischen | und dem Angeklagten nicht genau beobachten können (UA S. 21), sie habe die Waffe des Angeklagten selbst nicht gesehen (UA S. 36). Wenn sich an dieser Stelle zugleich die Aussage der Zeugin findet, vi habe die Waffe ihr gegenüber erwähnt, so bedeutet das - wie der Zusammenhang der Argumentation zeigt - nicht, diese Aussage habe dazu beigetragen, die Überzeugung des Landgerichts vom Waffenbesitz des Angeklagten zu stützen. An dieser Stelle kennzeichnet das Landgericht vielmehr die Abschwächung der Angaben gegenüber früher und begründet zusätzlich, warum es nicht den jetzigen, sondern den früheren Bekun-

dungen glaubt.

Wäre die Zeugin nach S$S 60 Nr. 2 StPO unvereidigt geblieben, hätte sich das also nicht zugunsten des Angeklagten ausgewirkt. Man hätte ihren entlastenden Angaben in der Hauptverhandlung eher noch weniger geglaubt, ihre früheren belastenden Angaben noch eher zur Grundlage der Überzeugungsbildung genommen. |

Das Urteil würde auch nicht deshalb auf dem möglichen Verfahrensfehler beruhen, weil die Vereidigung der Zeugin bei Verteidiger und Angeklagtem eine Vertrauenslage ge-

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-26/1-str-574-91#rd_8

schaffen hätte. Zum einen ist nichts dafür ersichtlich, wie eine solche Vertrauenslage hätte entstehen sollen. Darüber, ob S 60 Nr. 2 StPO eingreife, wurde nicht verhandelt. Andererseits konnte die Verteidigung - die auf Vereidigung verzichtet hatte - nicht davon ausgehen, man werde der Zeugin, weil sie vereidigt wurde, die jetzigen Angaben mehr, die

früheren weniger glauben.

Auch die Sachbeschwerde zeigt keinen Rechtsfehler auf; der von der Revision für vorliegend erachtete "Bruch" in der Beweiswürdigung besteht nicht. Im Urteil ist ausgeführt, daß vi den Revolver schon zu einem früheren Zeitpunkt im Hosenbund des Angeklagten gesehen und diese Beobachtung Frau HER mitgeteilt hatte (UA S. 7, 19, 20, 21); hierum ging es auf UA S. 18, wo die Konstanz der Aussagen des Zeugen Mi erörtert wurde. Das Landgericht hat zwar in diesem Zusammenhang nicht besonders angesprochen, daß Milgß bei seiner Tatschilderung nach Abschluß des Vorfalls gegenüber HOEEER und SCEEEER den konkreten Gebrauch der Waffe nicht erwähnte, doch liegt hierin kein zur Aufhebung führender Erörterungsmangel. Zum einen bestand keine Veranlassung, den Zeugen den Vorfall in allen Einzelheiten zu schildern, zum anderen müssen nicht alle Überlegungen und Argumente zur Beweiswürdigung im schriftlichen Urteil wiederkehren. Anhalt dafür, die Strafkammer habe übersehen, daß “um seine Beobachtungen hinsichtlich der Waffe den Zeugen HB und SCEEER nicht vollständig schilderte, bestehen jedenfalls

nicht.

Auch im übrigen hat die Prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ergeben. RiBGH Dr. Brüning ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Gribbohm Foth Gribbohm

Beyer Wahl