Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 23.04.1991 – 5 StR 79/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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7 BUNDESGERICHTSHOF “

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

Franco FO aus ra. geboren am EEE 15:: in cp (Italien),

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 23. April 1991 in der Sitzung vom 24. April 1991, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster

Dr. Fuhrmann

Horstkotte

Harms

als beisitzende, Richter,

Bundesanwalt u in ser Verhandlung,

Bundesanwalt ib bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. WW aus EB

(in der Verhandlung)

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte m

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 2. Oktober 1990 wird

verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist nicht begründet.

I. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

l. Den am 11. September 1990 gestellten Antrag der Verteidigung, Auskünfte der AOK und des Finanzamtes zum Beweise dafür einzuholen, daß die Belastungszeugin Sabrina Ca» "jetzt" bei ihrem Bruder "bestenfalls 1.200 DM brutto und nicht 1.221,00 DM netto" verdient - wodurch die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Frage gestellt werden sollte -, hat das Landgericht als unzulässig abgelehnt, "weil die gewünschten Auskünfte nach den gesetzlichen Bestimmungen ($S 73 SGB X,

SF

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-23/5-str-79-91#rd_3

s 30 AO) nicht erteilt werden dürfen". Dieser Ablehnungsgrund ist zumindest hinsichtlich des Finanzamts bedenklich, weil die Strafkammer dabei dessen Auskunftsberechtigung nach s 30 Abs. 4 AO nicht erwogen hat. Auf dieser Ablehnung kann das Urteil aber nicht beruhen, weil das Landgericht in der Hauptverhandlung am 17. September 1990 - ersichtlich auf den ebenfalls am 11. September 1990 gestellten Antrag, die Gehaltskonten beizuziehen (Bd. V Bl. 6, IV Bl. 258/259) - den Bruder der Zeugin vernommen hat. Dieser hat eine Lohn- und Gehaltsabrechnung für August 1990 und zwei Kontoblätter für die Monate November 1989 bis August 1990 (Bd. V Bl. 12, 15, 16, 17) vorgelegt, die für den Monat August 1990 Nettoauszahlungen von 1.227,52 DM für die Zeugin belegen. Daß die begehrten Auskünfte der AOK und des Finanzanmts, wenn sie erteilt worden wären, ein anderes Ergebnis erbracht hätten, ist auszuschließen; die genannten Behörden hätten nichts anderes erklären können, als ihnen der Bruder der Zeugin als Arbeitgeber mitgeteilt hatte.

2. Den ebenfalls am 11. September 1990 gestellten Beweisamtrag der Verteidigung, als Zeugen Andrea Fb und Adriana ZB (im Gerichtsbeschluß Adriane ZEEED Dzw. Adriane re WB. in der Revisionsbegründung Adriana SEE genannt) zum Beweise dafür zu vernehmen, daß beiden Zeugen in der Filiale Konstanz des Angeklagten nur das ausbezahlt worden sei, was vereinbart gewesen und jeweils auch bei dem Finanzamt und der AOK angegeben worden sei, hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, daß die Zeugen unerreichbar seien. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem nicht näher belegten Hinweis der Revision, die Ladung der Zeugen sei unter der "angegebenen Anschrift" (in Italien) möglich gewesen, stehen die Angaben des Landgerichts entgegen. Nach diesen war der Aufenthaltsort dem Angeklagten und den telefonisch befragten "betroffenen" Familien unbekannt.

Der weitere Hinweis der Revision auf einen Vermerk, nach dem die Zeugen "jedenfalls noch 1987 in Konstanz bzw. zusätzlich in Freiburg tätig" gewesen seien, gab dem Landgericht keine Anknüpfungspunkte für aussichtsreiche Aufenthaltsermittlungen im Jahre 1990.

3. Für wahr unterstellt hat das Landgericht die Behauptung der Verteidigung, daß es in den Jahren 1984, 1985 und 1986 durchaus üblich war, "im Schnitt" zusätzlich zu Unterkunft und Verpflegung 250,-- DM (einfache Hilfskraft) bis 1.000 DM netto (Geschäftsleiter) zu zahlen. Dazu stehen die Feststellungen nicht in Widerspruch. Es hat die Beweisbehauptung - was keine Rechtsfehler erkennen läßt - dahin verstanden, daß sie auf Eisdielen generell bezogen war und zutreffend ausgeführt, daß es im vorliegenden Verfahren "nur auf die tatsächlichen Verhältnisse in den Filialen des Angeklagten" ankomme (UA S, 21).

II.

Auch auf die Sachrüge hält das Urteil rechtlicher Prüfung

stand.

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in den Jahren 1984 bis 1986 als Geschäftsführer der Firma Eis-Cafe I GmbH den in Konstanz, Wilhelmshaven (zwei Filialen) und Königstein tätigen Filialleitern die Anweisung gegeben, etwa ein Drittel der täglichen Geschäftseinnahmen nicht in den Kassenbüchern zu verbuchen. Die "schwarz vereinnahmten" Beträge versteuerte er nicht. Etwa 50 % der unversteuerten Einnahmen zahlte er seinen Arbeitnehmern, ohne insoweit Lohnsteuern und Sozialabgaben einzubehalten (UA S. 4, 17).

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2. Das Landgericht hat das Verfahren wegen anderweitiger Rechtshängigkeit eingestellt, soweit Straftaten zum Nachteil der Sozialversicherungsträger betroffen sind, und den Angeklagten wegen Verkürzung von Umsatzsteuern (1984 bis 1986), Körperschaftssteuern (1984, 1985), Einkommensteuern (1984, 1985) und Lohnsteuern (1984 bis 1986) verurteilt.

Die Ausführungen zu den Steuerverkürzungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Lohnsteuern betroffen sind, hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt, daß die "Berechnung der nachzufordernden Lohnsteuer für die nicht ermittelten Arbeitnehmer möglicherweise nicht den Besteuerungsgrundlagen dieser Einzelfälle gerecht wird und unrealistisch hoch sein mag" (UA S. 23). Die Auffassung des Tatrichters, die "Hinterziehung der verschiedenen Steuerarten" stünde in Tateinheit zueinander (UA S. 22), be-

schwert den Angeklagten nicht.

3. Die Einwendungen der Verteidigung richten sich im Ergebnis gegen den vom Landgericht festgestellten Schuldumfang. Sie sind nicht begründet.

a) Der Tatrichter stützt seine Berechnungen im wesentlichen auf die Aussage der Zeugin Sabrina CB. sie in der Filiale Konstanz vom 1. Oktober 1984 bis Mai 1986 als Filialleiterin gearbeitet und auf Anweisung des Angeklagten "etwa 30 % der täglichen Einnahmen" abgezweigt (UA S. 5) hat. Ihre Aussage wird nach den Darlegungen der Strafkammer "entscheidend" durch ihre Aufzeichnungen in einem "Taschenkalender für 1985 und 1986" gestützt (UA S. 7), der "zeitgleich mit dem Kassenbuch gefertigt" worden ist (UA S. 8). Diese Eintragungen belegen, daß der Angeklagte in der Filiale Konstanz von Januar 1985 bis Mai 1986 "mindestens 40 % der im Kassenbuch ausgewiesenen Betriebseinnahmen nicht erklärt

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hat" (UA S. 15). Die Zahl 40 % steht nicht im Widerspruch zur Aussage der Zeugin, sie habe etwa 30 % der Einnahmen (vom Tatrichter in den Feststellungen ungenau mit 1/3 der Einnahmen bezeichnet) abgezweigt, wie die Verteidigung meint. Im Jahre 1985 beträgt das Verhältnis der verkürzten Einnahmen (123.086,84 DM) zu den Gesamteinnahmen (429.814,59 DM) 28,64 %; im Verhältnis zu den im Kassenbuch gebuchten Einnahmen (306.727,75 DM) stellen die verkürzten Einnahmen einen Anteil von 40,12 % dar.

Den "Angaben der Zeugin Sabrina CB und der Auswertung ihrer Aufzeichnungen im Kalender 1985" entnimmt die Strafkammer weiterhin, daß im Eis-Caf& Konstanz im Jahre 1985 60.570 DM "als Schwarzlohn netto" (UA S. 17) ausgezahlt worden sind; das sind etwa 50 % der nicht versteuerten Gelder. Die Angriffe der Verteidigung, die insoweit andere Ergebnisse der Auswertung des Kalenders mitteilt, stellen sich als bloße - im Revisionsverfahren unbeachtliche - Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar. Verstöße nach 5 261 StPO, die von der Verteidigung gerügt werden, sind nicht ersichtlich.

b) Aus diesen konkreten Feststellungen durfte die Strafkammer, jedenfalls soweit das Verhalten des Angeklagten in der Filiale Konstanz betroffen ist, Rückschlüsse auf den gesamten strafrechtlich relevanten Zeitraum ziehen, nämlich daß der Angeklagte "mindestens 40 % der im Kassenbuch ausgewiesenen Betriebseinnahmen nicht erklärt" (UA S. 15) und davon ca. 50 %$ an Arbeitnehmer ausgezahlt hat (UA S. 17).

Es ist darüberhinaus nicht zu beanstanden, daß das Landgericht davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe sich auch in den Filialen Wilhelmshaven und Königstein entsprechend verhalten. Diese Annahmen beruhen nicht auf bloßen Vermutun-

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gen, wie die Verteidigung meint. Daß in Wilhelmshaven "nach dem gleichen System wie in Konstanz Schwarzgelder einbehalten worden" sind (UA S. 10), belegen Zahlen aus einem Tagebuch des dortigen Filialleiters im Jahre 1987. Der Tatrichter hat bedacht, daß diese Zahlen, die nur einen kurzen zeitraum umfassen, "prozentual geringere Schwarzgeldeinnahmen" (etwa 25 % und nicht 30 %) ergeben (UA S. 12). Er war dennoch nicht gehindert, Schlüsse aus der "systemgleichen Verfahrensweise" (UA S. 13) zu ziehen, die auch durch Äußerlichkeiten falscher Interpunktion einerseits der auf Anweisung des Angeklagten handelnden Zeugin Cosi und andererseits des Filialleiters in Wilhelmshaven belegt sind (UA S. 27). Die Würdigung ist möglich, sogar naheliegend; zwingend braucht sie nicht zu Sein.

In Königstein sind der Zeugin CB von März 1984 bis September 1984 unversteuert erhebliche Zahlungen geleistet worden. Daraus leitet der Tatrichter rechtsfehlerfrei seine Überzeugung her, daß der Angeklagte auch in Königstein nach dem für Konstanz dargestellten System Gelder unversteuert abgezweigt hat. Die von der Verteidigung beantandete Bemerkung, es bestünden "keine Anhaltspunkte" dafür, daß der Angeklagte in der Zeit von März 1984 bis 1986 von seinem Konzept für sämtliche in Betracht zu ziehenden Filialen abgewichen sei, enthält eine bloße sprachliche Ungenauigkeit und begründet nicht die Besorgnis, die Strafkammer könne dem Angeklagten die Beweislast für straffreies Verhalten aufgebürdet haben. Ersichtlich hat der Tatrichter zum Ausdruck bringen wollen, daß seine aus dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme geschöpfte Überzeugung, der Angeklagte sei in den verschiedenen Filialen in gleicher Weise verfahren, nicht durch irgendwelche tatsächlichen Anhaltspunkte erschüttert worden ist. Daß dem so ist, wird auch dadurch deutlich, daß das Landgericht bei weiteren Filialen, bei denen Indizien für

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Schwarzgeldentnahmen nicht festgestellt worden sind, zugunsten des Angeklagten angenommen hat, dort seien alle Betriebseinnahmen versteuert worden. Im Ergebnis beruhen deshalb die Feststellungen des Landgerichts zum Schuldumfang auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung des Tatrichters.

Laufhütte Schuster Fuhrmann Horstkotte Harms