Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 16.04.1991 – 5 StR 114/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Ancre m aus Su dort geboren am (1975.
zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
so
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichshofs hat nach Antrag des Generalbundesanwalts am 16. April 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. November 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revison zu entscheiden hat.
Gründe§
während der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht verwertet zu Lasten des Angeklagten "die große Intensität bei der Tatbegehung (Mehrphasigkeit, Heftigkeit der Messerstiche, wie sie sich aus dem Zustand der Tatmesser nach der
Tat ergibt)". Das läßt besorgen, der Tatrichter habe übersehen, daß eine "im Verlaufe des Setzens der Messerstiche" eingetretene Affektentladung die Steuerungs-
so
EZ,
fähigkeit des Angeklagten aufgehoben haben kann (UA Ss. 12). Die Intensität der Tötungshandlungen, die in dieser Tatphase liegen, ist dem Angeklagten aber nicht
vorzuwerfen.
Der Schriftsatz des Rechtsanwalts Schirmacher vom 4. April 1991 ist berücksichtigt worden.
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