Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Entscheidung vom 03.04.1991 – 2 StR 71/91

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 71/91 BESCHL 7y91 USS

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in der Strafsache

gegen

Dirk RÜEEB zus EB, geboren am EEE 194: in BEE /Kreis CHEBEB

wegen Brandstiftung u. a.

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06

- 2 -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 1991

beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Erhebung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu

gewähren, wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main

vom 17. August 1990 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1. Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat keine Frist versäumt, sondern lediglich eine erhobene Rüge nicht ordnungsgemäß begründet. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann in der Regel nicht dazu dienen, Verfahrensrügen zu ergänzen oder nachzuschieben (BGHSt 1, 44; 14, 330, 332; 31, 161; BGHR Stpo s 44 Verfahrensrüge 3, 4 und Wirkung 1). Ein Fall, der von der Regel nicht erfaßt wird, liegt nicht vor.

2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt (S 349 Abs. 2 StPO).

Herdegen Theune Niemöller Gollwitzer Schäfer