Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 21.03.1991 – 5 StR 100/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Automechaniker Leszek T GESEHEN geborener Be.

geboren am (EEE 1557 in sb (Polen).

zur Zeit in Haft,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Bw 44

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu 1. nach Anhörung, zu 2, auf Antrag des Generalbundesanwalts am

21. März 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. November 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei im Fall II 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch der Gesamtstrafe.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Urteilsfeststellungen im Fall 1 der Urteilsgründe, der Angeklagte sei mit dem PKW Daimler-Benz BD 770 in Ger 5. Stunde des 24. März 1989 in Marienborn in die ehemalige DDR eingereist und in der 15. Stunde dieses Tages über Pomellen nach Kolbaskowo in Polen ausgereist, mit der Wahrunterstellung, der Angeklagte habe das Fahrzeug auf einem

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Parkplatz neben dem Bahnhof Zoo in Berlin übernommen und

sei damit gemeinsam mit einem IB nach Pomellen/Kolbaskowo gefahren, wo IB as Fahrzeug übernommen und durch den Zoll gebracht habe, nicht

vereinbar sind.

Im übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 13. März 1991 hat

vorgelegen.

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