Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 21.03.1991 – 1 StR 50/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
TARA
in der Strafsache gegen
Georg S u zus VER, dort geboren am
GEB 1561,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. März 1991 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Landshut vom 9. Oktober 1990
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Maul
San PomSSSung der vor Tannaar, in verhauitz. Sasamtstrafe bemerkt der Senat: Ob bei einer zwei Jahre übersteigenden Strafe eine Anrechnung der Therapiezeit nach § 36 Abs. 3 BtMG zulässig ist, ist umstritten (vgl. unter Berufung auf den uneingeschränkten Wortlaut und den vom Reformgesetzgeber verfolgten Zweck Maatz MDR 1985, 11; LG Tübingen StV 1988, 214; Müller Stv 1989, 259 einerseits; unter Hinweis auf den systematischen Zusammenhang OLG Hamm NStZ 1987, 246; OLG Hamburg StV 1989, 258; Körner, BtMG 3. Aufl. Ss 36
Rdn. 12 andererseits). Über diese Frage hat gegebenenfalls das Gericht des ersten Rechtszuges im Beschlußverfahren zu entscheiden (§ 36 Abs. 5 BtMG). Auf der Grundlage seiner Annahme, § 36 Abs. 3 BtMG finde hier keine Anwendung, hat das Landgericht dem Angeklagten eine erhebliche Strafmilderung gewährt (UA S. 32). Deshalb hat sich die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsansicht jedenfalls nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.
Ulsamer Foth
Granderath Brüning