Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 19.03.1991 – 5 StR 62/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 BUNDESGERICHTSHOF ’
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
Nescet CE aus SEM. geboren am ED 1963 in nu (Türkei),
zur Zeit in Haft,
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
aL
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte
Rebitzki
Harms
Häger
als beisitzende Richter, Bundesanwalt EM in ser verhandlung,, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor (mp bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt u au: u
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Oktober 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision rügt mit Erfolg, das Landgericht habe § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt.
1. Den Feststellungen zufolge machte der Angeklagte in Kenntnis eines beabsichtigten umfangreichen Herointransports aus der Türkei die Zeugen Re Egg und CB in Berlin miteinander bekannt. In der Folgezeit wurde der Zeuge Co» WEB von rg egals Kurier für eine Fahrt von Istanbul nach Deutschland gewonnen, bei der in einem Personenkraftwagen versteckt acht Kilogramm Heroin für eine türkische Organisation von Rauschgifthändlern transportiert werden sollten. Die Übernahme der dadurch entstehenden Reisekosten sicherte der Angeklagte dem Zeugen CB zu. Am 17. Mai 1989 traf der Zeuge CB nit seiner Begleiterin Tanja LEE in deren Pkw in Istanbul ein. Sie wurden dort vom Angeklagten empfangen und mehrere Tage durch Istanbul beglei-
tet, ohne daß über Heroingeschäfte gesprochen wurde (UA S. 5). Die Einzelheiten des Transports erfuhr der Zeuge co» EB von dem zur Organisation gehörenden Zeugen RB BB: Nachdem 6,1 Kilogramm Heroin in seiner Anwesenheit unter der Rücksitzplatte des Pkw versteckt worden waren, trat der Zeuge CE nit Tanja Lg die Rückfahrt an. Beide wurden am 27. Mai 1989 bei der Einreise nach Griechenland festgenommen; das Heroin wurde sichergestellt.
Der Angeklagte war bereits am 26. Mai 1989 von Istanbul nach Berlin zurückgeflogen. Er hat sich in der Hauptverhandlung nicht zu dem Vorwurf geäußert, den Transport des Heroins aktiv unterstützt zu haben.
2. Das Landgericht stützt seine Überzeugung, daß die vom Angeklagten entfalteten Aktivitäten als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten sind, auf die "Gesamtumstände, die sich aus dem zeitlichen und örtlichen Zusammentreffen sowie aufgrund seines Verhaltens nach der Festnahme von ag GE ın3 Tania Lg ergeben" (va Ss. 9). In diesem Zusammenhang beanstandet die Revision zu Recht, daß sich das Landgericht bei seinen Feststellungen nicht an die Wahrunterstellung des Inhalts dreier Beweisamträge gehalten hat.
a) Der Verteidiger des Angeklagten hatte beantragt, den Zeugen CE zu vernehmen, der u.a. bekunden sollte, daß er den Angeklagten nach seiner Inhaftierung aus dem griechischen Polizeigewahrsam nur angerufen habe, weil er die Telefonnummer des Zeugen 1 BB nicht kannte (Anlage VI zum Protokoll vom 9. Oktober 1990). Der Leiter des griechischen Polizeigewahrsams in AB soilte als Zeuge bestätigen, daß der Zeuge Gl pei einem Telefongespräch, dessen Inhalt mitgehört und aufgezeichnet wurde, dem Ange-
klagten gesagt habe, dieser solle dem Zeugen FB SB dessen Telefonnummer er nicht habe, sofort ausrichten, "der
RB und seine Partner in der Türkei sollten dafür sorgen, daß er und Frau ID herauskämen". Weiter sollte der griechische Beamte bekunden, daß CB pei zwei weiteren Telefongesprächen die vom Zeugen 1 und dessen türkischen Partnern erwarteten Geldmittel aufgezählt und bei dieser Gelegenheit vom Angeklagten erfahren habe, daß der Zeuge RB BB bereits von ihm informiert worden sei und finanzielle Hilfe zugesichert habe (Anlage VII zum Protokoll vom 9. Oktober 1990). Der Zeuge TB sollte schließlich u.a. bekunden, er habe ein Zusammentreffen zwischen der Mutter der
Tanja IB. der Zeugin LB- AB ci und dem Angeklag-
ten vermittelt. Anläßlich dieses. Gesprächs habe die Zeugin
LG perichtet, der Zeuge CB Habe ihr bei ihrem
Aufenthalt in Griechenland geraten, sich an den Angeklagten zu wenden, denn dieser könne sicher irgendwie helfen (Anlage II zum Protokoll vom 11. Oktober 1990).
b) Die Strafkammer hat sämtliche Beweisamträge mit der Begründung zurückgewiesen, die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen könnten so behandelt werden als wären sie wahr. In den Urteilsgründen heißt es dazu: "Am 28. und
29. Mai 1989 rief CB nenrmals bei dem Angeklagten an, berichtete was geschehen war und forderte ihn auf, durch seinen - des Angeklagten - Einsatz und durch entsprechendes Einwirken auf Biter zu veranlassen, daß Geldmittel ... zur Verfügung gestellt werde.... Der Angeklagte sicherte cb> WB seine Unterstützung zu und erklärte ferner, daß BB in die Türkei geschickt werde, um dort Unterstützung für Gg»> GER zu erhalten" (va s. 6).
Im Rahmen der Beweiswürdigung zieht die Strafkammer als ein wesentliches Beweisanzeichen für die Beteiligung des Ange-
klagten den Umstand heran, daß sowohl CB als auch die Mütter der in Griechenland einsitzenden Zeugen CB und
| sich an den Angeklagten gewandt hätten, um eine Änderung der Situation der Inhaftierten herbeizuführen. Rp 5» WB habe sich länger als der Angeklagte auf freiem Fuß befunden. "Wenn gleichwohl alle Interessierten den Angeklagten ansprachen, auch soweit es um die Einschaltung des BB und von Hintermännern in der Türkei ging, so zeigt dies, daß der Angeklagte als derjenige angesehen wurde, der Einfluß auf die Organisation hatte" (UA S. 11).
c) Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht mit dieser Beweiswürdigung nicht die Wahrunterstellung eingehalten hat. Zwar ist der Tatrichter in der Würdigung der als wahr unterstellten Tatsachen frei und nicht gehalten, den vom Antragsteller erstrebten Schluß zu ziehen. Die Beweisbehauptung muß aber so behandelt und ausgelegt werden, daß der volle Sinn des Antrags ausgeschöpft wird und die als wahr unterstellten Tatsachen in vollem Umfang ohne jede Einengung oder sonstige nachteilige inhaltliche Änderung erfaßt werden (BGHR StPO § 244 III 2 Wahrunterstellung 6, 19, 20, 21). Dazu darf sich das Urteil nicht in Widerspruch setzen. Soweit das Gericht davon abweichende Schlüsse ziehen will, muß es sich mit den als wahr unterstellten Tatsachen in der Beweiswürdigung auseinandersetzen (BGHR StPO S 244 III 2 Wahrunterstellung 5).
Sinn und Zweck sowie Inhalt der Beweisbehauptungen war der Nachweis, daß "alle Interessierten" sich nach der Festnahme von CB uns Tanja LG deshalb an den Angeklagten wandten, weil der Zeuge CB ihnen dazu geraten hatte und weil CE selbst nicht wußte, wie er den Zeugen BB WEB erreichen konnte. Damit sollte erkennbar dargetan werden, daß der Angeklagte nur die Verbindung zwischen den inhaftierten Zeugen CB und Tania LEW einerseits und dem Zeugen Rp BED in Berlin andererseits herstellen
sollte, ohne in die Organisation des Herointransports eingebunden zu sein oder auf die Initiatoren in der Türkei Einfluß zu haben. Demgegenüber hat das Landgericht in dem Umstand, daß sich "alle Interessierten" an den Angeklagten wandten ein Anzeichen dafür gesehen, daß er als derjenige angesehen wurde, der Einfluß auf die türkischen Hinterleute hatte. Darin liegt ein Rechtsfehler. Das Landgericht hat ein entlastendes für wahr unterstelltes Indiz zuungunsten des Angeklagten verwertet. Da es seine Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten auf eine Gesamtbetrachtung mehrerer Beweisanzeichen gestützt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, daß es bei zutreffender Würdigung der Wahrunterstellungen zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß der Tatrichter sich eine Überzeugung von der Mindestqualität des Heroingemisches zu verschaffen hat, da hiervon der Schuldumfang abhängt.
4. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Laufhütte Horstkotte Rebitzki Harms Häger