Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 19.03.1991 – 5 StR 48/91

5. Strafsenat

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IA BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

Fioravante D@ MB zu: So: geboren am EEE 1239 in Au (Italien),

zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes

4

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte

Rebitzki

Harms

Häger

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt CE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor (in bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt WB aus EB in ser Verhandlung als Verteidiger,

Justizangestellte 0]

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11. Oktober 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Lanägerichts zurückverwiesen, die auch über die

Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 19. Dezember 1989 in 7 Geldbomben mit einem Inhalt von insgesamt 310.000,-- DM weggenommen, die der Angestellte eines Geldtransportunternehmens auf dem Gelände des Einkaufsmarktes "Pu" verladen wollte. Der Angeklagte hat den Geldboten dabei mit einer Faustfeuerwaffe bedroht. Am Tatort war ein Mann anwesend, der gemeinsam mit dem Angeklagten in ein bereit stehendes Fahrzeug flüchtete. Der Angeklagte und dieser Begleiter hatten sich vor der Tat in dem Einkaufsmarkt und seiner Umgebung umgesehen; bei dem Raub hatte der Angeklagte eine Mütze mit Sehschlitzen vor das Gesicht gezogen.

In der Hauptverhandlung hat nur der Zeuge Ag den Angeklagten wiedererkannt ("ich würde sagen, Ja", UAS. 11). Abel hatte die Täter vor der Tat unmaskiert im Einkaufsmarkt gesehen; auf dem Wege zum Fluchtfahrzeug war ein

uf

Täter an ihm vorbeigelaufen. Im Ermittlungsverfahren hat der Zeuge AED bei Vorlage mehrerer Lichtbilder den Täter auf dem Bild Nr. 5 "zu 70 Prozent" erkannt (UA S. 9). Die Ehefrau des Zeugen hat bei der Bildvorlage im Ermittlungsverfahren erklärt, das Bild Nr. 5 ähnele "dem

Mann vor PB" (ur s. 9).

II.

Die Revision des Angeklagten hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg. Die Revision weist auf das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung der Zeugen AED (mit der Bildvorlage) hin. Danach hat der Zeuge AB zusätzlich erklärt, er habe den Mann auf dem Bild Nr. 3 schon einmal gesehen, doch wisse er nicht, wann und wo. In gleichem Sinn hat sich damals die Zeugin ABB geäußert; ihr kam der auf dem Bild Nr. 3 dargestellte Mann "irgendwie bekannt" vor, ohne daß sie wußte, wo sie ihn "hinstekken" sollte. Beide Zeugen haben hinzugefügt, sie wüßten nicht, ob sie diesen Mann "bei PR" gesehen hätten (Bd. I, Bl. 83 - 87 d.A.). Die auf dem Bild Nr. 3 abgebildete Person war Karl-Heinz KB (Bd. 1. Bl. 106 4.A.). Für KM leste die Polizei in den Ermittlungsakten "eine neue Spur" an. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen KGB an 19.1.1990 nach

Ss 205 StPO vorläufig ein, "da dieser unbekannten Aufenthalts ist" (Bd. I, Bl. 122 d.A.). Am 26. April 1990 wurde bei der Staatsanwaltschaft eine neue Js-Sache gegen KGB wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes eingetragen (Bd. I, Bl. 296 d.A.).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-19/5-str-48-91#rd_6

Unter diesen Umständen war es ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), daß der Tatrichter nichts unternommen hat, um Karl-Heinz KB als Zeugen zu laden. Dessen Zuordnung zu dem Tatgeschehen war nach den Angaben der Zeugen AB möglich. Die Beweissituation war dadurch gekennzeichnet, daß für die Identifizierung des Angeklagten nur der Zeuge AB zur Verfügung stand, der bei der Lichtbildvorlage den Angeklagten lediglich "zu 70 Prozent" erkannt hatte. Deshalb drängte es sich auf zu prüfen, ob KGB, dessen Bild den Zeugen Ag bekannt erschienen war, Täter des Raubes war. Der Vermerk der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, daß KB: Aufenthalt unbekannt sei und daß für seine Tatbeteiligung hinreichende Anhaltspunkte fehlten (Bd. I, Bl. 122, 295 d.A.), entband den Tatrichter nicht von der Pflicht zu einer solchen Aufklärung, zumal da die Polizei für KB eine Anschrift aus der näheren Umgebung des Tatortes (CB) notiert hatte (Bd. I, Bl. 106, 108 d.A.). Der später von der Polizei mitgeteilte Umstand, daß die Fingerspuren im Fluchtfahrzeug nicht Kg WB zuzuordnen seien (Bd. I, Bl. 361 d.A.), schloß Kg WB nicht von vornherein als Tatbeteiligten aus.

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III.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

Laufhütte Horstkotte Rebitzki Harms Häger

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