Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 13.03.1991 – 1 StR 435/91

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 435/91 BESCHLUSS 1.70.57

in dem Sicherungsverfahren

gegen

wolfgang +H EEE us DO, dort geboren am GES ::5:.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am l. Oktober 1991 beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 13. März 1991 wird als unzulässig verworfen (S 349

Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen. Gründe:

Die am 19. März 1991 beim Landgericht eingegangene Revision ist unzulässig, da bereits am 15. März 1991 ein wirksamer Rechtsmittelverzicht beim Landgericht eingegangen ist. Aufgrund der vom Senat eingeholten Stellungnahme des Nerven-

krankenhauses des Bezirks OB steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Beschuldigte sich am 14. März 1991

in einem gesundheitlichen Zustand befand, der es ihm ermöglichte, die Folgen des Urteils vom 13. März 1991 und die Erörterungen mit seinem Verteidiger über einen Rechtsmittelverzicht ebenso zu erfassen, wie die Bedeutung des von ihm

seinem Verteidiger erteilten Auftrags, auf Rechtsmittel zu

verzichten.

Gribbohm Foth Brüning

Beyer Wahl