Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 12.03.1991 – 1 StR 38/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 38/91 URTEIL 72:3, 91

in der Strafsache

gegen

Peter H m aus KB, geboren am GREEEEB 55: in DEE LT,

wegen Betrugs

wIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 12. März 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth,

Dr. Granderath

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt > au: reii>

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär =>

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 27. August 1990 wird

verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen hat die

Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen Gründe:

I. Das Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten nach S 260 Abs. 3 StPO eingestellt, da das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung vorliege. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft.

II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat das Verfahren zu Recht eingestellt, weil die Verfolgung der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten verjährt war.

l. Die Verjährungsfrist für die dem Angeklagten zur Last gelegten Betrugstaten betrug fünf Jahre ($s 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB); sie lief, da die Straftaten spätestens bis Ende Mai 1982 beendet waren (UA S. 3), gemäß $S 78 a Satz 1 StGB bis 31. Mai 1987. Gegen den Angeklagten ist Haftbefehl am

10. Juli 1987 ergangen (Haftakte Bl. 17). Es kam daher vorliegend allein darauf an, ob - als einzige in Betracht kommende Handlung - der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Hannover vom 28. September 1982 unterbrechende Wirkung (S 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB) hatte. Dies hat die Strafkammer zutreffend verneint.

2. Die Revision verkennt nicht, daß es zur Unterbrechung der Verjährung einer gegen einen individuellen Täter wegen einer bestimmten Tat gerichteten Handlung eines Strafverfolgungsorgans bedarf (vgl. Jähnke in LK, 10. Aufl., $S 78 c Rdn. 3; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl., S 78 c Rdn. 3, jeweils m.w.Nachw.). Zwar muß nach der bisherigen Rechtsprechung der Täter nicht namentlich bekannt sein. Die Ermittlungshandlung muß sich jedoch gegen eine bestimmte Person richten, deren Identität durch aus den Akten ersichtliche Individualisierungsmerkmale bestimmbar ist (vgl. BGHSt 24, 321). Auch bei Maßnahmen, die sich gegen einen breiteren Verdächtigenkreis richten und die, wie bei Durchsuchungsanordnungen möglich, nicht allein auf die im Rubrum des betreffenden Beschlusses angeführten Personen beschränkt sind, tritt eine verjährungsunterbrechende Wirkung allein gegenüber denjenigen Personen ein, auf welche die Verfahrenshandlung bereits als individualisierte Tatverdächtige zielt. Daran fehlt es hinsichtlich des Angeklagten.

3. Der Tatverdacht richtete sich, wie sich aus den Akten ergibt, zunächst gegen den früheren Beschuldigten Uwe BEER, da die Straftaten u.a. von einem Mann dieses Namens unter Vorlage entsprechender Ausweispapiere begangen worden waren. Nachdem der Beschuldigte BED bei einer ersten

Vernehmung am 22. Juni 1982 die Täterschaft geleugnet hatte (Bd. I Bl. 68/71), beantragte die Staatsanwaltschaft München II am 23. bzw. 27. September 1982 (Bd. I Bl. 10 £., Bl. 15 £f.) den Erlaß eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses hinsichtlich der Wohnung des Beschuldigten Bug» und derjenigen seiner Ehefrau. Nach dem Antrag sollte die Durchsuchung zur Auffindung von Unterlagen der (angeblichen) Broker Firma cm & BE, des (angeblich verlorenen) Personalausweises des Beschuldigten BD sowie von handschriftlichem Material dienen, das als Vergleichsmaterial zur Auswertung durch einen Schriftgutachter herangezogen werden sollte.

Antragsgemäß erging der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Hannover (Aktenzeichen 43 Gs 1898/82) am 28. September 1982 "in dem Ermittlungsverfahren gegen Uwe Walter Bi, geboren am 5:5: in

wem, wohnhaft ı. VB Str. 155, Ge >. 1: >, mn

Als Zweck der Durchsuchung ist im Beschluß angegeben: "Auffindung von Kontounterlagen und Handschriftenmaterial sowie Firmenunterlagen der Firmen e | & BEM' (Bd. I Bl. 25 d.A.).

Hieraus ergibt sich, daß sich die verjährungsunterbrechende Handlung nicht gegen eine noch unbekannte, unter dem Namen "BB" aufgetretene Person, sondern allein gegen den früheren Beschuldigten richtete. Soweit Schriftproben sichergestellt werden sollten, sollte dies ersichtlich nicht mit dem Ziel der Identifizierung eines noch unbekannten Täters geschehen, sondern zur Überführung des Beschuldigten

BED dienen.

Erst die Durchsuchung am 28. September 1982 erbrachte erhebliche Zweifel an der Täterschaft des damaligen Beschuldigten (Bd. I Bl. 26 bis 28 d.A.); im Abschlußbericht der KPI Rosenheim vom 20. Dezember 1982 heißt es folgerichtig erstmals "unbekannter Täter, alias Uwe BB" (Ba. ı Bl. 1).

Am 19. Januar 1983 stellte die Staatsanwaltschaft in einem Vermerk fest (Bd. II Bl. 313/313 R):

"Als Haupttäter ist die unter dem Namen Uwe Be® in Erscheinung getretene Person anzusehen ... Ob der in Hannover vernommene Uwe BEER mit der Person identisch ist

.;, ist zweifelhaft."

Das Ermittlungsverfahren gegen BB wurde am 6. Mai 1987 nach $S 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung eingestellt, es sei erwiesen, daß er mit dem Täter nicht identisch sei. Am 9. Juli 1987 wurde, nach Verhaftung des Mittäters DB: ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet (Haftakte Bl. 16); am 10. Juli 1987 erging Haftbefehl durch das Amtsgericht Traunstein (Haftakte Bl. 17 f£f.).

4. Die Behauptung der Revision, aus dem bis dahin aktenkundig gemachten Ermittlungsergebnis sowie aus dem Wortlaut des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses vom 28. September 1982 ergebe sich, daß bereits zum Zeitpunkt der verjährungsunterbrechenden Handlung Zweifel an der Identität des früheren Beschuldigten BB bestanden und sich daher die Ermittlungshandlung auf die wirkliche Person "alias Uwe BB" gerichtet habe, ist unzutreffend. Nach

Personalausweis und handschriftlichem Material wurde in der Wohnung des Beschuldigten BB nicht deshalb gesucht, weil ein noch unbekannter Täter ermittelt werden sollte, sondern, wie sich aus dem Auftrag des sachbearbeitenden Staatsanwalts an die Polizei zweifelsfrei ergibt, um die Alibibehauptung

zu widerlegen.

Auch der Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 1989 (Haftakte Bl. 113 ff.) geht insoweit von unzutreffenden Tatsachen aus, als dort festgestellt wird (Bl. 115), noch Ende Mai 1982 seien Ermittlungen "gegen die Person des Angeklagten HB, zunächst unter dem von ihm verwendeten Aliasnamen Uwe BP’, aufgenommen worden. Es seien dann Zweifel aufgekommen, ob BR und der Täter identisch seien; dennoch sei am 28. September 1982 die Durchsuchung der Wohnungen BR angeordnet worden. Aus den den Beschluß vorbereitenden Unterlagen ergebe sich, daß die

Durchsuchung der Identitätsfeststellung habe dienen sollen.

Tatsächlich tauchten, wie sich aus den oben genannten Unterlagen ergibt, Zweifel an der Identität des Beschuldigten BEER erst bei der Ausführung des Beschlusses vom 28. September 1982 auf; von der Staatsanwaltschaft sind diese Zweifel erstmals am 19. Januar 1983 aktenkundig gemacht

worden.

5, Da somit am 28. September 1982 keine verjährungsunterbrechende Verfahrenshandlung hinsichtlich des Angeklagten vorgenommen wurde, war die Strafverfolgung seiner bis Ende Mai 1982 begangenen Taten zum Zeitpunkt des Erlasses des

Haftbefehls an 10. Juli 1987 bereits verjährt. Die Strafkammer hat das Verfahren daher rechtsfehlerfrei nach S 260 Abs. 3 StPO eingestellt.

Gribbohm “ Kuhn Ulsamer

Foth Granderath