Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 11.03.1991 – 2 StR 285/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2. StR 285/91 BESCHLUSS [0:97.77
in der Strafsache
gegen
Bajram R EEE | A„aus Tem (Su), dort geboren am @&. EB 1965, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes
wIII
16T
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am. 20. September 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:
' Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. März 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
E12 Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Anwendung des Strafrahmens des S$S 250 Abs. 1 StGB wegen schweren Raubes in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von $S 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 22. August 1991 unter anderem folgendes ausgeführt hat:
"Das Landgericht hat im Urteil die für die Prüfung des minder schweren Falles gebotene Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zwar vorgenommen. Es hat dabei aber - wie von der Revision zu Recht geltend gemacht wird - einen gewichtigen Umstand völlig außer Betracht gelassen. Daß bei den Taten ungeladene, objektiv also ungefährliche Waffen benutzt wurden, wird nicht einmal erwähnt, und zwar weder bei der Prüfung des minder schweren Falles noch bei der eigentlichen Strafzumessung oder bei der Gesamtstrafenbildung. Da es sich dabei um einen Umstand handelt, der für die Bemessung der Strafe mitbestimmend sein mußte, nach § 267 Abs. 3 StPO also auch in den schriftlichen Urteilsgründen ausdrücklich anzuführen und zu würdigen war, besteht in der Tat die Besorgnis, das Tatgericht könnte diesem Gesichtspunkt nicht das ihm zukommende Gewicht beigemessen haben. Darin liegt ein rechtlicher Fehler der Straf-
zumessung."
Herdegen Maier Theune
Niemöller Gollwitzer