Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 07.03.1991 – 1 StR 85/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

7.3.9

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Frank R Ge aus SCHE, dort geboren am GEEREEEEB 1355,

wegen Vergewaltigung u. a.

wıIl

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 Stpo einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 8. November 1990 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten (S 237 StGB) entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen. Gründe:

Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten kann nicht bestehen bleiben, weil die Eltern der minderjährigen Geschädigten den nach S 238 Abs. 1 StGB erforderlichen Strafantrag ver - späte t gestellt haben. Dies berührt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, den Strafausspruch nicht.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Gribbohm Kuhn Maul

Granderath Brüning