Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 05.03.1991 – 5 StR 61/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
1. den Gastwirt Bruno R dort geboren am
aus DE.
1942,
2. den Kfz.-Mechaniker Henryk B geboren am zur Zeit in Haft,
aus Kun CE. 1947 in Po.
3. den Kfz.-Mechaniker und Tierpfleger willi Bä aus S geboren am 1959 in j
wegen falscher uneidlicher Aussage u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. März 1991 - einstimmig - be-
schlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten BB und Bin wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. Oktober 1990, soweit es diese Angeklagten betrifft, gemäß S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten RB wird nach
S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen Der Beschwerdeführer Ri hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch . über die Kosten der Rechtsmittel der Beschwerdeführer
EEE und BöB zu entscheiden hat.
Gründe§
während die Revision des Angeklagten RW nach S 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, haben die Rechtsmittel
der Angeklagten BB und EägEB Erfolg.
1. Die Verteidigung des Angeklagten BEER hat einen Beweisamtrag gestellt, der den Inhalt der Aussage des Angeklagten als Zeuge in dem Strafverfahren gegen Petermann vor dem
Landgericht Braunschweig betraf, derentwegen der Angeklagte
im vorliegenden Verfahren wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt worden ist. Der Antrag ist vom Gericht abgelehnt worden, weil die behauptete Tatsache so behandelt werden
könne, als sei sie wahr.
Mit Recht rügt die Revision, daß die Strafkammer die Beweistatsache im Urteil nicht als wahr behandelt hat. Die für die Verurteilung des Angeklagten ausschlaggebende Feststellung, er habe zur Sache ausgesagt, daß er alle in seiner ersten polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben "nur vom Hörensagen wisse", steht zu der Beweistatsache, er habe bekundet, er habe bei der polizeilichen Vernehmung wegen seiner Trunkenheit nicht mehr auseinanderhalten können, was er gesehen habe und was er vom Hörensagen wisse, in eindeutigem Widerspruch. Der Angeklagte ist danach wegen einer falschen Aussage verurteilt worden, die er - legt man die Beweistatsache der Wahrunterstellung entsprechend zugrunde - nicht gemacht
hat.
2. Die Verteidigung des Angeklagten Ba Tat Beweis durch Vernehmung einer Zeugin dafür angetreten, daß der Angeklagte in der fraglichen Nacht erhebliche Mengen Alkohol, "insgesamt mehr als 30 Gläser Wodka-Apfelsaft mit jeweils mehr als 2 cl Wodka" getrunken habe. Diesen Beweisamtrag hat das Gericht ohne Erläuterung mit der Begründung zurückgewiesen, die Zeugin sei, soweit genaue Trinkmengen behauptet werden, ein völlig ungeeignetes Beweismittel. Das rügt die Revision mit Recht. Es ist nicht auszuschließen, daß die Zeugin das Trinkverhalten des Angeklagten genau beobachtet und der Beweisbehauptung entsprechende Wahrnehmungen gemacht hat.
Auf diesem Mangel kann die Verurteilung des Angeklagten
BSD >eruhen.
Danach kommt es auf die von beiden Beschwerdeführern erhobenen weiteren Verfahrensrügen und auf die Sachrügen nicht mehr an.
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