Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 26.02.1991 – 5 StR 504/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 504/90
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Klaus S EB zus voHEEB. geboren am umEmmmmmmm 1947 in Hamm
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Februar 1991 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung in dem Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. Mai 1990 wird auf Kosten der Landeskasse verworfen. Sie hat auch die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen.
Gründe§
Die angefochtene Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung entspricht ‘dem Gesetz (S 2 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 5
StrEG), weil der Angeklagte nach Verwerfung der Revision der
Staatsanwaltschaft rechtskräftig freigesprochen ist.
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