Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 26.02.1991 – 5 StR 504/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
5 StR 504/90
in der Strafsache gegen
Klaus < EB zus viR. geboren am ED 1947 in ru.
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fuhrmann
Horstkotte
Harms
Häger
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iR bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor v.
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. Mai 1990 wird verworfen. Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, sexueller Nötigung, sexuellem Mißbrauchs Widerstandsunfähiger, Körperverletzung, Kindesentziehung und Freiheitsberaubung freigesprochen. Mit der Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das von dem Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.
1. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht die mit der Revision vorgetragenen Beweisamträge und Hilfsbeweisamträge mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Auf diesen behaupteten Verfahrensverletzungen kann das angefochtene Urteil nicht beruhen. Die Beweisamträge zielen, wie die Revision selbst vorträgt, ausschließlich darauf ab, daß der Angeklagte zur Verwirklichung des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes unmittelbar angesetzt habe. Das Landgericht kommt jedoch in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes zu der Feststellung, daß der Angeklagte, selbst wenn in seiner Handlungsweise schon ein Versuch gese-
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hen werden könnte, von diesem Versuch freiwillig zurückgetreten wäre (UA S. 7). Aus den gleichen Gründen versagen deshalb auch die zu diesem Beweisthema nachgeschobenen Aufklärungsrü-
gen.
Soweit die Revision im Zusammenhang mit dem freiwilligen Rücktritt vom Versuch weiterhin beanstandet, daß das Kind Melanie DB nicht als Zeugin gehört worden ist, teilt die Beschwerdeführerin nicht mit, welches Beweisergebnis sie bei einer solchen Beweiserhebung erwartet hätte. Die von ihr angeführten Bekundungen dieser Zeugin vor der Polizei standen der Annahme eines freiwilligen Rücktritts des Angeklagten nicht entgegen und drängten deshalb nicht zu der von ihr vermißten weiteren Aufklärung.
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2. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil seinem ganzen Umfang nach geprüft. Diese Nachprüfung deckt keinen Rechtsfehler auf, der der Revision zum Erfolg
verhelfen könnte.
Laufhütte Fuhrmann Horstkotte Harms Häger