Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 26.02.1991 – 4 StR 544/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 544/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Joao 5 EEE u: GES , geboren am EEE 1963 ir “OEEEE (CE) , zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
wIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 26. Februar 1991 beschlossen:
1. Der Antrag des Verteidigers, Rechts-
anwalt 8 auf Festsetzung einer Pauschvergütung für die Revisionsinstanz
wird abgelehnt.
2. Es wird festgestellt, daß die Reise am 7. Januar 1991 zur Haftanstalt in Halle zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof notwendig war.
Gründe§
Rechtsanwalt PO ist dem Angeklagten am 27. Dezember 1990 als Verteidiger für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte durch den vom Bezirksgericht Halle beigeordneten Rechtsanwalt KB vertreten, der das Rechtsmittel auch eingelegt und begründet hat. Da dessen Beiordnung sich auch auf diese Tätigkeiten erstreckt (vgl. Hartmann Kostengesetze, 23. Aufl. Anm. 1 Dc zu § 97 BRAGO), hat Rechtsanwalt Konrad insoweit einen Gebühren- und Auslagenanspruch gegenüber der Landeskasse erworben (§ 103 Abs. 1 BRAGO). Hierunter fällt auch die Informationsreise vom 19. Oktober 1990, über deren Notwendigkeit der Senat nicht zu entschei-
den hat.
Für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 23, 324; hier
insbesondere auch Zeitpunkt und Umfang der Beiordnung) kam eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO nicht in Betracht. Die Sache war weder besonders umfangreich noch von besonderer Schwierigkeit; die gesetzliche Gebühr in Höhe von 560.-- DM erscheint dem Senat hier durchaus angemessen und ausrei-
chend.
Der Senat hat die Notwendigkeit der Reise am 7. Januar 1991 festgestellt. Eine weiter beantragte Reise am 8. Februar 1991 zur Besprechung des Terminsergebnisses erschien dagegen nicht erforderlich. Ob sich ein derartiges Erfordernis ergibt, mag in dem zurückverwiesenen Verfahren geprüft werden, wenn auch die vollständigen Entscheidungsgründe be-
kanntgemacht sind.
Der Vertreter der Bundeskasse ist gehört worden; sein Antrag deckt sich mit der vorstehenden Entscheidung.
Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf